Heute wurde die Vernehmung des Vaters von Uwe Mundlos fortgesetzt. Am Ende der Vernehmung gab Rechtsanwalt Hoffmann, auch im Namen der Rechtsanwälte Clemm, Dr. Elberling, Fresenius, Ilius, Kuhn, Lex, Lunnebach, Scharmer, Stolle, von der Behrens eine Erklärung dazu ab, die wir im Folgenden dokumentieren:
Die Vernehmung des Zeugen Dr. Mundlos war geprägt durch dessen Bemühen, jede Verantwortung für die Straftaten des NSU von seinem Sohn abzuwehren. Dr. Mundlos hat sich offensichtlich über die letzten Jahre in ein geschlossenes Vorstellungsbild des Geschehens hineingearbeitet, in dem sein Sohn als unschuldiges Opfer fehlgeleiteter Polizeiarbeit, verleitet von V-Leuten des Verfassungsschutz, der eigentlich nur aus Freundschaft Uwe Böhnhardt und Beate Zschäpe in den Untergrund begleitete, dargestellt wird.
Sein eigenes Versagen bei der Erziehung seines Sohnes, seine Unfähigkeit dessen Naziideologie adäquat zu entgegnen, seine innere Weigerung zu erkennen, dass er das Ausmaß der Gefährlichkeit seines Sohnes und dessen Ideologie unterschätzt hat, kann der Zeuge Dr. Mundlos nicht reflektieren. Wenn er von insgesamt 12 Opfern des NSU spricht, und damit offensichtlich seinen Sohn und Uwe Böhnhardt miteinbezieht, wird deutlich, dass er jeden Bezug zur Realität verloren hat und sich weigert Fakten aufzunehmen. Dies mag einem verzweifelten Vater, der seinen Sohn im doppelten Sinne verloren hat zuzugestehen sein, es muss sich allerdings unmittelbar auf die Bewertung der Zeugenaussage auswirken.
Gleichwohl darf diese Bewertung nicht dazu führen, die Aussage des Zeugen Mundlos insgesamt als nicht relevant abzuhaken. Die von dem Zeugen geschilderten Beobachtungen der Tätigkeit der Verfassungsschutzämter bzw. deren Mitarbeiter sind für dieses Strafverfahren relevant. Die geschilderte Einflussnahme von bezahlten V-Leuten, die Gründung des Thüringer Heimatschutzes durch den V-Mann Brandt, die Lieferung von Sprengstoff durch den V-Mann Starke, die Tatsache, dass selbst nach dem Abtauchen von Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt mehrere V-Leute von Verfassungsschutzbehörden im direkten Umfeld der Unterstützer aktiv waren, sind Tatsachen, die zur Beurteilung der Schuld der Angeklagten zu berücksichtigen sind.