06.05.2013

Prozessauftakt und erneute Unterbrechung für eine Woche

Der lang erwartete Auftakt des Strafprozesses beim Oberlandesgericht München verlief wie erwartet schleppend. Erst zum Ende des Verhandlungstages gab es eine Überraschung: der Vorsitzende Richter Götzl unterbrach die Verhandlung bis zum kommenden Dienstag, dem 14.5.2013. Damit fallen die Verhandlungstermine am 7.5. und 8.5.2013 aus.

Aus Sicht der Nebenklage kam diese Entscheidung des Vorsitzenden Richters nicht nur überraschend, sie war auch strafprozessual nicht notwendig. Für die mehr als dreißig zum Prozessauftakt erschienenen NebenklägerInnen ist der erneute Wegfall von Verhandlungsterminen nur schwer erträglich.

Dabei hatte sich an dem ersten Verhandlungstag nichts abgespielt, was das Gericht und den Vorsitzenden überrascht oder besonders gefordert hätte. Die Anträge der Verteidigung ergaben sich klar aus einem länger geführten und allen Beteiligten bekannten Schriftwechsel mit dem Gericht. Die Verteidigung der Angeklagten Zschäpe hatte bereits am letzten Samstag dem Gericht einen Befangenheitsantrag übersandt. Sie rügte die sogenannte Sicherheitsverfügung des Vorsitzenden, in der er unter anderem die Durchsuchung der VerteidigerInnen und NebenklägervertreterInnen, nicht aber der Bundesanwaltschaft sowie der Mitglieder des Gerichts angeordnet hatte. Solche Durchsuchungen, so die Verteidigung, suggerieren, dass von den VerteidigerInnen besondere Gefahren ausgehen. Sowohl die VerteidigerInnen als auch einige NebenklägervertreterInnen hatten sich im Vorfeld gegenüber dem Gericht hierüber beschwert. Dass die Verteidigung – wie in ähnlichen Prozessen üblich – hierauf einen Befangenheitsantrag stützen würde, war klar. Das Gericht stellte die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zunächst zurück, um mit dem Prozess fortzufahren.

Es folgte ein weiterer Befangenheitsantrag, diesmal durch die Verteidigung des Angeklagten Ralf Wohlleben. Rechtsanwalt Klemke verlas über 40 Minuten einen weitschweifigen Antrag, in dem er versuchte darzulegen, warum sein Mandant den Vorsitzenden Richter Götzl und die Richter Lang und Kuchenbauer für befangen halte: Die Umbaumaßnahmen im Münchner Gerichtssaal seien bereits beschlossen worden, bevor über die Zulassung der Anklage entschieden war, und die drei abgelehnten Richter hatten mehrfach die Beschlagnahme von Briefen Wohllebens bestätigt, auf denen Buchstaben zu stilisierten Hakenkreuzen angeordnet waren. Schließlich fühlt sich Wohlleben willkürlich benachteiligt, weil ihm in Gegensatz zur Angeklagten Zschäpe nur zwei Pflichtverteidiger beigeordnet wurden. Er hatte bislang vergeblich beantragt, den ehemaligen Funktionär der Wiking-Jugend, Rechtsanwalt Nahrath, als weiteren Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Im Übrigen schloss er sich dem Antrag der Verteidigung Zschäpe an.

Darüber hinaus kündigte Rechtsanwalt Klemke einen sogenannten Besetzungseinwand an, mit der er angreifen will, dass die Auswahl der an der Verhandlung teilnehmenden Richter fehlerhaft erfolgt sei.

Doch bereits zur Stellung dieses Antrages kam es nicht mehr, denn um kurz vor 17 Uhr unterbrach der Vorsitzende Richter Götzl, nachdem zuvor der gesamte Senat seine bisherigen Entscheidungen bestätigt hatte, die Hauptverhandlung bis zum nächsten Dienstag. Er führte aus, die aufgrund der Befangenheitsanträge nun von allen abgelehnten Richtern zu fertigenden „dienstlichen Erklärungen“ und die Entscheidung über die Ablehnungsanträge würden diese einwöchige Unterbrechung notwendig machen.

Diese Entscheidung erstaunte tatsächlich alle Beteiligten, sowohl die Verteidigung als auch die Nebenklage. Dies nicht nur, weil es ein übliches und in zahlreichen Strafverfahren erprobtes Vorgehen ist, Befangenheitsanträge der Verteidigung zurückzustellen und den Prozess fortzuführen, zumindest um über Besetzungseinwände zu entscheiden und die Anklage zu verlesen. Zudem war nicht nur der Prozessbeginn lange bekannt, sondern auch die Stellung von Befangenheitsanträgen zu erwarten. Die für die Ablehnungsanträge zuständigen Richter hätten sich, soweit sie nicht ohnehin als Teil von Götzls Senat vor Ort waren, bereithalten können, sie waren größtenteils auch im Gerichtsgebäude anwesend. Es wäre daher ein leichtes gewesen, eine Entscheidung bis Dienstag Mittag oder jedenfalls Mittwoch früh herbeizuführen. Damit hätte die Verhandlung in dieser Woche weitergeführt werden können, die bereits angereisten Nebenkläger wären nicht ein weiteres Mal ohne Not weggeschickt worden.

Eine Folge der erneuten Unterbrechung wird sein, dass beim nächsten und den folgenden Verhandlungsterminen deutlich weniger Presse, insbesondere internationale Presse, anwesend sein wird. Auch die Anwesenheit von NebenklägerInnen, also Opfern und Angehörigen von Opfern, wird mit Sicherheit abnehmen. Viele NebenklägerInnen hatten sich bereits zum ursprünglichen Prozessauftakt Zeit genommen, hatten erhebliche Ängste zu überwinden. Nun mussten die Angereisten erneut erleben, dass, jedenfalls aus ihrer Sicht, völlig willkürlich die gesamte Planung über den Haufen geworfen wurde. Die Bereitschaft, sich einer solchen emotionalen Tortur erneut auszusetzen, wird bei den NebenklägerInnen mit Sicherheit abnehmen. Damit wird aber auch für das Gericht der moralische Druck, der durch die Anwesenheit der Opfer der angeklagten Verbrechen ausgeübt wird, verringert.

Insoweit stellt sich die Frage nach den tatsächlichen Motiven für die Entscheidung des Vorsitzenden. Es drängt sich die Vermutung auf, dass Götzl durch die andauernden Unterbrechungen – schon die Verschiebung des Prozessbeginns wegen der fehlerhaften Presseakkreditierung war kritisiert worden – das Interesse der Presse und Nebenklage zum Erliegen bringen will, damit der Prozess im weiteren ohne den öffentlichen und moralischen Druck „in Ruhe“ weiterlaufen kann. Ohnehin muss der bislang vorliegende Zeitplan des Vorsitzenden für die Beweisaufnahme die Nebenklage misstrauisch machen. Die Taktung der ZeugInnen und GutachterInnen lässt den Schluss zu, dass eine umfassende Befragung durch alle Prozessbeteiligten vom Vorsitzenden zunächst gar nicht vorgesehen ist, sondern alleine er oder das Gericht Fragen stellen wollen. Anders sind die angesetzten Zeiträume von regelmäßig 45 Minuten und weniger pro Zeugin bzw. Zeuge gar nicht zu erreichen. Es stellt sich also die Frage, ob die erneute Verschiebung der Verhandlung Teil einer Strategie ist, die Öffentlichkeit und die Nebenkläger selbst aus dem Prozess zu verdrängen, um später eine “glatte”, den Vorstellungen des Gerichts entsprechende Hauptverhandlung durchführen zu können. Aus unserer Sicht lässt sich für das Vorgehen des Vorsitzenden am ersten Verhandlungstag keine andere Erklärung finden.