26.07.2018

Revisionen gegen das Urteil

Zwei Wochen nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München hat das Gericht mitgeteilt, wer alles Revision gegen das Urteil eingelegt hat: alle fünf Angeklagten fechten das Urteil an, die Bundesanwaltschaft nur hinsichtlich des Teilfreispruchs von André Eminger. Von Seiten der Nebenklage sind keine Revisionen eingelegt worden – Revisionen der Nebenklage sind aber auch ohnehin nicht zulässig, wenn und soweit Angeklagte verurteilt wurden. Vertreter_innen der Nebenklage können sich aber im Verfahren über die Revisionen der anderen Parteien äußern.

Wann der Bundesgerichtshof über die Revisionen entscheiden wird, ist schwer vorherzusehen: zunächst muss das Oberlandesgericht das Urteil schriftlich ausformulieren. Dafür kann es sich theoretisch 93 Wochen ab dem 11.7.2018, also bis Ende April 2020, Zeit lassen; es wird aber eher nicht erwartet, dass das Gericht diese Frist ausschöpft, aber mehrere Monate wird es mindestens dauern, bis das schriftliche Urteil da ist.

Mit Zustellung des Urteils müssen dann die Parteien entscheiden, ob sie die Revisionen wirklich durchführen wollen, und sie dann begründen. Es beginnt dann ein schriftliches Verfahren, das noch einige Monate in Anspruch nehmen wird, bevor der Bundesgerichtshof über die Revisionen entscheiden kann. Dabei wird es zu der Revision der Bundesanwaltschaft sehr wahrscheinlich, seiner üblichen Linie folgend, eine (kurze) Revisionshauptverhandlung in Karlsruhe durchführen. Revisionen der Verteidigung dagegen werden in weit über 90% der Fälle im schriftlichem Verfahren bearbeitet, es erscheint durchaus möglich, dass das auch im
Falle des NSU-Verfahrens geschehen wird.