19.04.2016

Befangenheitsantrag abgelehnt – Verlesung von Erkenntnismitteilungen des Inlandsgeheimdienstes

Der heutige Verhandlungstag begann erst um 13 Uhr, weil die Abarbeitung des erneuten Befangenheitsantrages der Verteidigung Wohlleben aus der letzten Woche mehr Zeit erforderte. Erwartungsgemäß brachte der Beschluss des OLG keine Überraschung, der Befangenheitsantrag wurde abgelehnt.

Der Vorsitzende stellte zunächst erneut Fragen an die Angeklagte Zschäpe, die irgendwann von ihren Verteidigern beantwortet werden sollen.

Schwerpunkte der Fragend es Vorsitzenden waren die Kontaktaufnahme zu Rechtsanwalt Eisenecker über Tino Brandt, Ralf Wohlleben und Carsten Schultze, der Umgang mit dem aus Überfällen erbeuteten Geld in der gemeinsamen Wohnung, die Übergabe von Geld und einer für Zschäpe gedachten Krankenkassenkarte an und von Holger Gerlach, ein Besuch Holger Gerlachs in der Wohnung in Zwickau, sowie die Frage, ob Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt über Motorräder verfügten.

Für Zschäpe wird es schwierig, all diese Fragen nach Details zu Themen, von denen sie bereits berichtet hat, zu beantworten, ohne Informationen zum konkreten Alltag mit ihren Kameraden zu liefern. Für ihre Verteidiger dürfte es um so schwieriger werden, Antworten zu konstruieren, die sich einerseits ganz eng an den aus der Ermittlungsakte bekannten Fakten orientieren, und trotzdem irgendwie nachvollziehbar und glaubwürdig die bisherige Aussagelinie Zschäpes, die ja „nichts gemacht und nichts mitbekommen“ haben will, weiterzustricken.

Danach wurden verschiedene Erkenntniszusammenstellungen des Bundesamtes und des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz zu den Aktivitäten von Carsten Schultzes und André Kapkes vor und nach dem Untertauchen ihrer Kameraden verlesen. Diese „Erkenntnisse“ entstammen den Informationen der V-Leute, vor allem auch von Tino Brandt.

Das Gericht fährt nunmehr damit fort, all die Unterlagen zu verlesen, die bisher zwar thematisiert worden waren, aber formal noch nicht so in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, dass sie im Urteil verwendet werden können. Bis zum Abschluss der Beweisaufnahme werden sicher noch etliche Verhandlungstage mit solchen „Verlesungen“ gefüllt werden.