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21.06.2018 vormittags

Rechtsanwältin Sturm zum Terrorismus-Begriff: juristisch blödsinnig, politisch perfide.

Heute Vormittag plädierte Rechtsanwältin Sturm zur Strafbarkeit Beate Zschäpes wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Sturm behauptete, der NSU könne keine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a StGB gewesen sein, und begründete dies zum einen rechtlich mit einem europarechtlichen Argument, das sich als schlichter Blödsinn darstellt, und politisch in einer Art und Weise, die im Ergebnis rassistische Terrorangriffe per Definition als nicht-terroristisch einstuft. Im Einzelnen:

Der NSU könne keine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a StGB gewesen sein. Dies ergebe sich daraus, dass seine Taten keine spezifische terroristische Zielsetzung – etwa der Einschüchterung der (Gesamt-)Bevölkerung – dienten. Weiterlesen