Antrag auf Widerruf der Zulassung der Nebenklage von S. und der Beiordnung von Rechtsanwalt Alexander Hoffmann zurückgewiesen
Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 hat das Oberlandesgericht München erwartungsgemäß den Antrag der Verteidigung Zschäpe, die Nebenklagebefugnis einer Nebenklägerin zu widerrufen, zurückgewiesen. Rechtsanwalt Alexander Hoffmann bleibt also im Verfahren.
Diese Entscheidung war nicht anders zu erwarten, der Antrag der Verteidigung Zschäpe von vornherein als reines Ablenkungsmanöver zu erkennen. Die Verteidigung Zschäpe versuchte mit diesem Antrag einerseits, einen unangenehmen Nebenklagevertreter aus dem Prozess auszuschließen. Vor allem ging es aber darum, nur wenige schwerverletzte Personen als wirkliche Tatopfer zu akzeptieren und damit die mörderische Dimension des Nagelbombenanschlages in der Kölner Keupstraße zu verschleiern. Durch die Behauptung , dass eine Person, die sich während der Bombenanschlages in unmittelbarer Nähe der Bombe aufhielt und nur durch Zufall nicht Bombensplittern ausgesetzt war, keine Geschädigte der Bombe ist, sollte in den Hintergrund treten, dass dieser Anschlag sich gegen alle BewohnerInnen der Keupstraße richtete.
Der Senat führt zur Begründung schlicht aus, bei Zulassung der Nebenklage davon ausgegangen zu sein, dass sich die Nebenklägerin im Gefährdungsbereich der Nagelbombe befunden habe und damit eine Verurteilung der Angeklagten Zschäpe möglich sei. Ob die Beweisaufnahme im Prozess dies nachweise – für die Behauptung, sie tue dies nicht, hatte die Verteidigung Zschäpe Seiten über Seiten vollgeschrieben – , sei für die Entscheidung ohne jeden Belang.