03.08.2015

Nebenklage fordert Einsicht in die rekonstruierten Akten, die der Verfassungsschutz geschreddert hatte.

Bereits vor dem heutigen Verhandlungstag hatte das Gericht die erneuten Anträge von Beate Zschäpe, ihre Verteidiger zu entpflichten, abgelehnt. Damit haben sich die diversen Spekulationen, der Prozess könne “platzen” oder Zschäpe werde jetzt doch aussagen, wieder einmal als ohne Grundlage erwiesen. Stattdessen war heute, am vorletzten Tag vor der Sommerpause, “business as usual” angesagt. Der für heute geladene Zeuge, ein frühes Mitglied der Kameradschaft Jena, erschien allerdings nicht, hatte dem Gericht ein Attest geschickt.

Dafür stellte die Nebenklage einen ausführlichen Antrag, die Akten des Verfassungsschutzes, die kurz nach der Selbstenttarnung des NSU geschreddert, aber inzwischen weitgehend rekonstruiert wurden, zur Akte zu nehmen.

Heute stellten 29 Nebenklagevertreterinnen und Vertreter einen umfangreichen Antrag auf Beiziehung der nach ihrer Vernichtung teilweise wieder rekonstruierten Akten, die bei der „Operation Konfetti“ rechtswidrig im Bundesamt für Verfassungsschutz am 11.11.2011 geschreddert worden waren. Zudem soll der dafür verantwortlicher Mitarbeiter des Amtes mit dem Decknamen „Lothar Lingen“ als Zeuge gehört werden.

Die Akten betreffen V-Leute des BfV, die im Rahmen der Operation Rennsteig tätig waren. Dazu zählt unter anderem der V-Mann „Tarif“. Da „Tarif“ und die weiteren V-Leute im Rahmen der Operation Rennsteig auf den THS bzw. dessen Vorläufer-Organisation „Anti-Antifa Ostthüringen“ und auch die NPD und deren Jugendorganisation JN angesetzt waren, also auf das direkte Umfeld von Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und der Angeklagten Zschäpe, Wohlleben, Carsten S. und Holger G., ist davon auszugehen, dass sich in ihren Akten Informationen finden, die Verfahrensbezug haben.

In dem Antrag wird ausgeführt, dass nicht nur die anzunehmende Nähe der V-Leute zum Trio und den weiteren Angeklagten dafür spricht, dass diese Akten beizuziehen sind. Vielmehr spricht für die Relevanz der Akten besonders, dass sie im Bundesamt für Verfassungsschutz unmittelbar nach der Selbstenttarnung des Trios vernichtet wurden, gerade weil sich darin Bezüge zum Ursprung des NSU finden lassen.

Beantragt wurde daher neben der Beiziehung der Akten, den dafür verantwortlichen Mitarbeiter de in der Hauptverhandlung zur Vernichtung und zu seinen eigenen Erkenntnissen zu den Beweisfragen zu vernehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge „Lingen“ dazu aufgrund seiner Aktenkenntnis und auch aus eigener Tätigkeit zum Beispiel als vertretender V-Mann-Führer des V-Manns „Tarif“ Angaben machen kann.

Äußern soll sich außerdem der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz zu der Frage, welche dieser Akten aktuell im Original oder rekonstruiert im Amt vorhanden sind. Dies soll versuchen, sicher stellen, dass die vorhandenen Unterlagen auch vollständig vorgelegt werden. Daran bestehen Zweifel, da Teile der Akten überhaupt erst rekonstruiert wurden, nachdem der V-Mann „Tarif“ angekündigt hatte, ein Buch schreiben zu wollen – obwohl von Seiten des Bundesamtes vorher durchgängig, auch gegenüber dem im Rahmen des ersten Untersuchungsausschuss des Bundestages eingesetzten Sonderermittlers, behauptet worden war, die Akten könnten nicht rekonstruiert werden.

Die Antrag steht auch vor dem Hintergrund, dass nicht nur diese, sondern auch eine Vielzahl weiterer Akten mit Bezug zum NSU-Komplex durch unterschiedlichste staatliche Stellen in regelwidriger Form vernichtet worden sind.

Die 29 Nebenklägerinnen und Nebenkläger gehen davon aus, dass die Aufklärung der Taten des NSU durch Aktenvernichtung durch staatliche Stellen gezielt behindert wurde.

Die Akten müssen daher nach dem Antrag auch zu den Verfahrensakten beigezogen, also unmittelbar ins Verfahren eingeführt werden, ohne dass mit der Bundesanwaltschaft eine Behörde der Exekutive eine Vorauswahl treffen darf. Dass dies aufgrund der starken Nähe zwischen Bundesanwaltschaft und Bundesamt für Verfassungsschutz notwendig ist, zeigt sich beispielsweise auch aktuell im Verfahren gegen die Journalisten von netzpolitik.org.

Auf rechtlicher Ebene spielen in der Begründung des Antrags die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) eine wesentliche Rolle. Daraus ergibt sich eine starke Rechtsposition der Nebenklage, auch gegen die Staatsanwaltschaft eigene Aufklärungsinteressen zu verfolgen. Dies gilt besonders in Fällen, in denen der Staat beim Schutz des Lebens versagt hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR) zu Art. 2 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht in solchen Fällen nicht nur ein Anspruch auf gründliche und effektive Ermittlung, die zur Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen führt, sondern insbesondere auch ein Anspruch auf einen effektiven Zugang des Verletzten bzw. Hinterbliebener zu diesen Ermittlungen.

Das staatliche Verschulden durch die teilweise versuchte, teilweise auch geglückte unwiederbringliche Zerstörung von Beweismaterial ist nur durch eine Einbeziehung der rekonstruierten Akten in das Verfahren möglich. Zwar hat das Oberlandesgericht zwar nach der Strafprozessordnung einen gewissen Ermessenspielraum, ob solchen Beiziehungsanträgen stattgegegen wird. Dieser Spielraum ist aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie die von Verfassungs wegen zu beachtenden Vorgaben auf die beantragte Entscheidung begrenzt.”