Plädoyer der Bundesanwaltschaft fast beendet
Heute beendete die Bundesanwaltschaft ihr Plädoyer im Wesentlichen – offen bleiben nur noch die Anträge und die Ausführungen zur Strafzumessung, die sich Bundesanwalt Dr. Diemer höchstpersönlich für den nächsten Verhandlungstag am 12. September vorbehalten hat.
Heute fassten zunächst seine KollegInnen Greger und Weingarten nochmals zusammen, welche Straftaten den Angeklagten denn nun rechtlich vorgeworfen werden. Dabei beantragte die Bundesanwaltschaft eine Verurteilung laut der Anklage, mit zwei rechtlichen Neubewertungen: Für Zschäpe ergab sich im Wesentlichen nur, dass die Brandstiftung in der Frühlingsstraße nach Ansicht der GBA auch den Tatbestand der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion erfüllt. Zum Angeklagten Eminger wurde festgestellt, dass das Anmieten zweier Autos, die für Raubüberfälle genutzt wurden, nicht nur jeweils als Beihilfe zum Raub, wie angeklagt, sondern als Beihilfe zum bewaffneten Raub anzusehen ist. Dies würde eine deutliche höhere Bestrafung ermöglichen. Das Gericht muss entscheiden, ob es den Angeklagten entsprechende rechtliche Hinweise erteilt.
In der rechtlichen Bewertung der Taten schlugen sich auch die Ausführungen Weingartens von gestern zur Ideologie, insbesondere zu André Eminger, nieder: So sah Weingarten beim Angeklagten Gerlach – der ja ebenfalls objektiv Beihilfe zu mehreren Morden der Ceska-Serie geleistet hatte, weil mit seinem Führerschein die Fahrzeuge gemietet wurden – keinen entsprechenden Gehilfenvorsatz, so dass dieser „nur“ wegen Unterstützung der terroristischen Vereinigung NSU zu bestrafen sei. Demgegenüber sei der Angeklagte Eminger frühzeitig eingeweiht gewesen, habe deswegen konkrete Vorstellungen über die zu erwartenden Taten gehabt und daher auch den entsprechenden Gehilfenvorsatz hinsichtlich der konkreten Taten – zwei bewaffnete Raube und ein versuchter Mord – gehabt. Daher sei auch die Anmietung des Fahrzeuges, das zur Durchführung des Bombenanschlages in der Kölner Probsteigasse verwendet wurde, eine Beihilfe zum versuchten Mord und zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion.
Ob das Oberlandesgericht dieser Bewertung der Rolle des André Eminger folgen wird, bleibt abzuwarten. Schon im Ermittlungsverfahren hat die Bundesanwaltschaft, ihrer These von der isolierten Dreiergruppe folgend, sehr wenig Energie in die Ermittlungen zu den sächsischen UnterstützerInnen des NSU gesteckt. Über die konkreten Handlungen von z.B. André Eminger oder auch seiner Frau Susan, über deren ganz konkretes Verhältnis zum NSU, ist weit weniger bekannt, als bekannt sein könnte. Und so musste sich die Bundesanwaltschaft zur Begründung des Tatvorwurfs gegen Eminger, insbesondere zur Probsteigasse, eben ganz auf die Ideologie stützen, die ihr in der Hauptverhandlung zuvor immer egal gewesen war.
Ob die von der Bundesanwaltschaft nun aufgeführten Indizien für eine Verurteilung Emingers wegen Beihilfe zum Bombenanschlag in der Kölner Probsteigasse ausreichen, wird das Gericht zu entscheiden haben. Sollte es hierfür nicht ausreichen, ist hierfür die Bundesanwaltschaft mit ihrer gebetsmühlenartigen vorgetragenen These von der isolierten Gruppe aus drei Personen und den entsprechend geführten Ermittlungen verantwortlich. Eine Verurteilung Emingers wegen der Beihilfe zu zwei bewaffneten Raubüberfällen sowie wegen Unterstützung der terroristischen Vereinigung NSU dürfte allerdings als sicher gelten.
Die Hauptverhandlung wird am 12.09.2017 fortgesetzt, es ist davon auszugehen, dass dann ab dem 13.09.2017 die Plädoyers der Nebenklage beginnen.