12.09.2017 – Protokoll

Plädoyer der Bundesanwaltschaft 8. Tag: vollständige Mitschrift

Vorsitzender:

An den Angeklagten Eminger ergehen entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft folgende rechtlichen und tatsächlichen Hinweise nach § 265 StPO:

Tatsächlicher Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Überfalls am 30.11.2000 in Betracht kommt, dass die im Schalterraum verbliebene Angestellte M. das Geld an den zweiten Täter übergab.

Und rechtliche Hinweise: es wird darauf hingewiesen, dass statt der rechtlichen Würdigung in der Anklage [bei den beiden Überfällen statt Beihilfe zum einfachen Raub Beihilfe zum schweren Raub und zur schweren räuberischen Erpressung in Frage kommt.]

Vorsitzender: Wenn dann keine weiteren Erklärungen und Anträge, schließe ich die Beweisaufnahme und erteile das Wort der Bundesanwaltschaft.

Bundesanwalt Dr. Diemer:

Hoher Senat, nach diesem kurzen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme setze ich unser Plädoyer fort.

Wir haben in unserem bisherigen Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dargelegt, wie sich diese fünf Angeklagten strafbar gemacht haben; ich nehme in vollem Umfang und allen Einzelheiten darauf Bezug und komme vor diesem Hintergrund nun zu den Rechtsfolgen, die das strafbare Verhalten nach sich ziehen muss aus Sicht der BAW.

Zur Angeklagten Zschäpe: Die Angeklagte, hoher Senat, ist für ihr Verhalten in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich. Die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB liegen bei der Angeklagten Zschäpe nicht vor. Der Sachverständige Prof. Dr. Saß hat im Hinblick auf die §§ 20 und 21 StGB keine Hinweise auf das Vorliegen der psychopathologischen Voraussetzungen für die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit festgestellten können; wenngleich der beschriebene Alkoholkonsum das Ausmaß eines schädlichen Gebrauchs erfüllt, sei eine Abhängigkeitserkrankung, die nicht mehr steuerbar gewesen wäre, nicht eingetreten.

Auch bei der Inbrandsetzung des Hauses am 4.11.2011 hat Prof. Dr. Saß in Übereinstimmung mit Dr. Peschel festgestellt, dass keine Berauschung in für die Schuldfähigkeit relevanten Ausmaß vorgelegen hat. Zwar hat der Sachverständige Dr. Peschel bei einem angenommenen Gewicht von 58 kg und alternativ von 63 kg eine wahrscheinliche BAK von mindestens 2,04 und höchstens 2,58 Promille errechnet, dies aber auf der Grundlage von Trinkmengenangaben der Angeklagten, die auf objektiven Beweismitteln, auf anderen Angaben der Angeklagten Zschäpe und auch auf Angaben der Zeugin Fischer beruhenden Angaben zum Verhalten  der Angeklagten Zschäpe vor während und nach der Tat lassen jedoch einen Geisteszustand, der zu einem Ausschluss oder einer Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hätte, als ausgeschlossen erscheinen.

Auch die Persönlichkeit der Angeklagten Zschäpe weist nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Saß nach ihrer Entwicklung und nach dem jetzigen Bild keine so abnormen Züge auf, dass von einer psychischen Störung [im Sinne von §§ 20, 21 StGB die Rede sein könnte], einer Persönlichkeitsstörung also, durch die die geistig-seelischen Funktionen der Angeklagten in ähnlicher Weise beeinträchtigt würden, wie es bei krankhaften seelischen Störungen der Fall ist. Im Übrigen zeichnet er das Bild der Angeklagten einer akzentuierten Persönlichkeit mit dissozialen und histrionischen Zügen, ohne dass dadurch das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht wird.

Selbst bei einem Abweichen von dieser Einschätzung und einem Abweichen vom dargestellten Ergebnis der Ermittlungen dahingehend, dass es sich bei der Angeklagten Zschäpe um eine schwache, abhängige und von Partnern dominierte Persönlichkeit handele, wäre nach den Ausführen von Prof. Dr. Saß aus psychiatrischer Sicht nach allen vorliegenden Informationen keine so starke Deformierung der Persönlichkeit zu konstatieren, dass von einem klinisch und v.a. forensisch relevanten Sachverhalt im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zu sprechen wäre.

Die Ausführungen des renommierten und erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. Saß wirken überzeugend. Er hat zur Beurteilung dieser Fragen im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum die Angaben der Angeklagten zu Gewicht, Trinkverhalten und Trinkmengen sowie bei der Brandstiftung in der Frühlingsstraße die vom Sachverständigen Dr. Peschel errechneten Mindest- und Höchst-Blutalkoholkonzentrationen herangezogen und in der gebotenen Weise mit dem durch Zeugen geschilderten Verhalten der Angeklagten in Verbindung gesetzt. Für die weitere Beurteilung hat er die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung [gezogenen Erkenntnisse] zur Persönlichkeit der Angeklagten herangezogen, das waren vor allem die Biographie in schulischer und persönlicher Hinsicht auch hinsichtlich Sozialkontakten und Partnerschaften, das waren die delinquente Vorgeschichte sowie die Entwicklung von Handlungsbereitschaften und Bewertungen, auch in politisch-ideologischer Hinsicht. Auch auf die Entwicklung der Angeklagten im Untergrund und die angeklagten Taten ist dieser Sachverständige eingegangen, ebenso auf ihre Entwicklung seit der Verhaftung und ihr Verhalten im Prozess. Sein Tatsachenmaterial hat der Sachverständige aus verbalen und nonverbalen Äußerungen der Angeklagten und einer breiten Palette unterschiedlicher Auskunftspersonen gezogen, die er zu einem großen Teil in der Hauptverhandlung auch selbst vernehmen und befragen konnte. Seine tatsächlichen Erkenntnisse beruhen sämtlich auf rechtlich zulässigen Quellen und sind deshalb auch umfassend verwertbar. Auf die Stellungnahmen, die wir hierzu abgegeben haben, nehme ich Bezug. Auf dieser Grundlage erscheinen die medizinisch-psychiatrischen Aussagen des Sachverständigen Prof Dr. Saß plausibel und nachvollziehbar. Sie geben keinen Anlass für die Annahme von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB.

Die dem entgegenstehenden Angaben des Psychiaters Prof Dr. Bauer, der bei der Angeklagten eine dependente Persönlichkeit festgestellt haben will, sind schon auf Grund seiner festgestellten Befangenheit unbeachtlich.

Nun zu den Rechtsfolgen für die Mordanschläge:

Vor diesem Hintergrund hat die Angeklagte Zschäpe für den Mord, für jeden Mord, für den Mord an [zählt die Namen der Mordopfer der Ceska-Serie auf], sowie für den Mord an Michelle Kiesewetter und für den versuchten Mord an ihrem Kollegen Martin Arnold jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt. Es bedarf nach der Sachlage keiner langen Ausführungen dazu, hoher Senat, dass der versuchte Mord an Martin Arnold einer vom Gesetz für Fälle des Versuchs erlaubten Milderung nicht zugänglich ist. Allein die Tatsache, dass zwei Mordmerkmale – Heimtücke und sonstige niedrige Beweggründe – vorliegen, dass es sich bei Martin Arnold um das 11. Mordopfer der ideologischen Taten des NSU gehandelt hätte und dass der Mordversuch angesichts Ausführungen und Verletzungen unmittelbar vor der Vollendung stand und das junge Opfer [nur mit Glück überlebt hat und auf Dauer persönlich und beruflich gezeichnet ist], verbietet selbst bei sorgfältigster Gesamtwürdigung bei lebenslanger Freiheitsstraße jede Herabsetzung der Strafe wegen Versuchs. Das gilt auch angesichts dessen, dass eine körperliche Anwesenheit der Angeklagten Zschäpe am Tatort nicht nachzuweisen war.

Zum Sprengstoffanschlag in der Probsteigasse in Köln: Entscheidend bei dem Anschlag in der Probsteigasse in Köln, bei dem die Tatbestände der Herbeiführung einer schweren Sprengstoffexplosion und des versuchten Mordes verwirklicht sind, ist zunächst zu entscheiden, ob die für den Versuch des Mordes auch angedrohte lebenslange Freiheitsstraße zu mildern ist. Dafür ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagten Zschäpe eine Anwesenheit am Tatort bei Hinterlegung der Bombe nicht nachweisbar ist, mangels Erkennbarkeit jeglicher weiterer schuldmindernder Umstände letztlich folgendes ausschlaggebend: Diese Tat war integraler Bestandteil eines rassistischen, grausamen [Gesamtkonzepts mit dem Namen NSU], mit dessen Umsetzung die Angeklagte als Mitglied der terroristischen Vereinigung NSU bis zu diesem Zeitpunkt drei Monate vorher schon mit dem Mord an einem Menschen begonnen hatte. Mit der Tat sind gleich drei Mordmerkmale verwirklicht, denn sie wurde heimtückisch, mit gemeingefährlichen Mitteln und aus niedrigen Beweggründen verübt. Bei der Tat wurden zwei weitere Menschen, die sich in einem Nebenraum aufhielten, erheblich gefährdet. Bei der Geschädigten M. M. kam es zu schweren Verletzungen, die teilweise bis heute nicht vollständig verheilt sind. Es war die Vollendung des Mordes an der Person, die die Dose mit dem Sprengstoff öffnete, sicher vorhersehbar, und es ist letztlich nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass das Opfer M. M. mit dem Leben davonkam. Ich beziehe mich insofern auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes [gemeint wohl: OLG München] vom 15.07.2015, 7 St 7/16, zitiert nach juris Rn. 107, 126. Und nicht zuletzt trifft auch dieses Verbrechen in Tateinheit mit einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und einem weiteren schweren Gewaltdelikt, nämlich einem Verbrechen der Herbeiführung einer schweren Sprengstoffexplosion, zusammen. Bei Abwägung aller Umstände und auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit besonderer Zurückhaltung bei der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe kann der Strafrahmen unter solchen Umständen nicht wegen Versuchs gemildert werden, sodass die Angeklagte auch für den Anschlag auf die Probsteigasse lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt hat.

Zum Sprengstoffanschlag in Köln-Keupstraße: Für diesen Anschlag am 9.7.2004, bei dem in 32 Fällen dieselben Tatbestände und davon in 23 Fällen noch eine versuchte gefährliche Körperverletzung zusammentreffen, haben bei der Anwendung des Strafrahmens entsprechende Überlegungen zu gelten, wie ich sie gerade vorgetragen habe. Hier kommt dazu, dass die Sprengwirkung der Bombe um ein Vielfaches höher war. Sie war so gewaltig, dass – wie wir gehört haben – im Umkreis von 5 Metern Todesgefahr bestand und innerhalb eines Radius von 25 Metern tödliche Verletzungen immer noch möglich waren. Dementsprechend forderte dieser Mordversuch sehr viele Opfer, nämlich insgesamte 32 Menschen. Die Verletzungen waren teilweise sehr schwer und es ist wieder nur dem Glück zu verdanken, dass es keinen Toten gab. Somit führt auch hier die Gesamtabwägung der Persönlichkeit der Angeklagten sowie inneren und äußeren Umstände der Tat nicht zur Strafmilderung wegen Versuchs, sodass nach 52 Abs. 2 Satz 2 StGB von der lebenslangen Freiheitsstrafe als der schwersten der Strafen auszugehen ist. Die Angeklagte Zschäpe hat damit auch wegen des Sprengstoffanschlags in der Keupstraße in Köln eine lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt.

Zu den räuberischen Überfällen:

Hierbei geht es um die räuberischen Überfälle auf einen Edeka-Markt und 14 Geldinstitute zwischen dem 18.12.1998 und dem 04.11.2011. Für diese Straftaten hat die Angeklagte bis auf einen Fall zeitige Freiheitsstrafe verwirkt.

Bei der Zumessung der zeitigen Freiheitsstrafe sind in allen Fällen die besonderen Umstände dieses Verfahrens zu Gunsten der Angeklagten Zschäpe zu berücksichtigen. So kann die Belastung, die eine derart lange Gerichtsverhandlung für eine Angeklagte darstellt, die sich zumal in Untersuchungshaft befindet und damit verbundene Sicherheitsmaßnahmen hinzunehmen hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar kann sich die Prozessdauer bei der Angeklagten Zschäpe nur eingeschränkt mildernd auswirken, weil diese Dauer maßgeblich auf den außergewöhnlichen Umfang des strafbaren Verhaltens der Angeklagten Zschäpe zurückzuführen ist. Die damit zusammenhängende Beweiserhebung war außergewöhnlich komplex und die Angeklagte selbst hat nicht in nennenswerter Weise zur Aufklärung beigetragen.  Aber dieser Prozess hatte eine außergewöhnliche Außenwirkung. Diese ging vor allem auch mit Film- und Bildaufnahmen mit außergewöhnlicher Prangerwirkung einher. Und selbst als die Beweisaufnahme noch lange nicht abgeschlossen war, wurden sogar schon Spielfilme und Dokumentationen mit eindeutiger Schuldzuweisung ausgestrahlt. Selbstverständlich ist gerade im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an den Taten, den Tätern und den damit zusammenhängenden politischen und gesellschaftlichen Fragen legitim. Es ist auch zur Generalprävention, zur Verhinderung schädlicher Auswirkung und zur Klarstellung verbesserungswürdiger Umstände richtig, [die öffentliche Diskussion zu führen]. Gleichwohl darf eine solche mediale Prozessbegleitung – zumal in Zeiten, als die Unschuldsvermutung noch galt – nicht unberücksichtigt bleiben, die mit außergewöhnlich individueller Belastung verbunden ist. Diese müssen sich für AZ bei zeitiger FS als strafmildernd auswirken.

Fraglich ist, ob auch die Tatsache, dass es sich um fünfzehn Überfälle als Serie handelte, eine Strafmilderung bedeuten muss. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Serienhaftigkeit der Delinquenz geeignet sein, die Hemmschwelle herabsetzen. Der BGH hat diese Rechtsprechung aber vornehmlich an Fällen entwickelt, bei denen den Tätern die Begehung dadurch erleichtert worden ist, dass sie zunächst unentdeckt blieb, so dass eine gewisse innerliche erleichternde Gewöhnung entstehen konnte – Stichwort Abgabenhinterziehung oder sexueller Missbrauch im Familienkreis. Hier handelt es sich jedoch um schwere Verbrechen, die jedes Mal mit einem hohen Risiko der Entdeckung und des Scheiterns einhergingen, so dass der strafmildernde Effekt einer Gewöhnung nicht eintreten konnte. Ein etwaiger Seriencharakter kann hier nicht strafmildernd angenommen werden.

Auf die Höhe strafschärfend auswirken muss sich für alle Delikte bis zur Auflösung des NSU, dass die jeweiligen Delikte rechtlich mit den Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zusammentreffen. Das gleiche gilt für den Umstand, dass die Angeklagte die terroristische Vereinigung NSU auch gegründet hat. [Diese Gründung] ist zwar verjährt, gleichwohl kann und muss diese Tatsache, wenn auch mit deutlich geringeren Gewicht, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Von besonderem strafschärfenden Gewicht sind auch generalpräventive Gesichtspunkte, hier insbesondere der Strafzweck, die Rechtsordnung durchzusetzen und damit auch die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken.
Zur Frage der minder schweren Fälle des schweren Raubs: bei den vollendeten Verbrechen des Raubes und der räuberischen Erpressung ist in keinem Fall ein minder schwerer Fall gegeben. Minder schwere Fälle werden angenommen, wenn die Tat von den gewöhnlich vorkommenden Fällen dieser Art positiv in einer Weise abweicht, dass ausnahmsweise nur mit der Anwendung eines milderen Strafrahmens eine tat- und schuldangemessene Sanktion [möglich ist]. Das kann der Fall sein, wenn der Täter Scheinwaffen verwendet, von vornherein Objekte mit niedriger Beuteerwartung auswählt oder aus einer absolut ausweglosen Situation heraus handelt [oder …]. Davon kann, auch wenn der Angeklagten Zschäpe die Anwesenheit am Tatort nicht nachzuweisen ist, in keinem Fall ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich um Fälle von äußerster Professionalität und Brutalität. Die Raubüberfälle treten mit Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zusammen. Sie zeichnen sich zudem durch eine feindliche [Gesinnung] aus. Die räuberischen Überfälle entstammen einem Gesamtkonzept, das von vornherein darauf ausgerichtet war, die Taten der und das mörderische Leben der Tatverdächtigen im Untergrund zu sichern. Aus diesen Gründen führt auch die Anwendung eines der vertypten Milderungsgründe nicht zur Annahme eines minder schweren Falls. Wer raubt oder rauben will, um zu morden, kann keinen reduzierten Strafrahmen für sich [in Anspruch nehmen]. All dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Angeklagte diese Straftaten letztlich eingeräumt hat. Dies geschah nämlich zum einen erst zu einem Zeitpunkt in der Hauptverhandlung, als der Aufklärungswert kaum noch messbar war. Es geschah zudem auf eine Weise distanziert, dass der Gehalt an strafmildernder Schuldeinsicht [ebenfalls kaum messbar] war, zumal die Angeklagte ganz offenbar nichts bereute, sondern nur die Beweggründe für die Raubüberfälle geschildert hat, nämlich dass man einerseits nicht arbeiten konnte, um Geld zu bekommen, andererseits nicht anders leben konnte. Das ist nicht wirklich ein Hinweis auf Schuldeinsicht und Reue. Daher ist die Einräumung hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Darüber hinaus erscheinen mir in den einzelnen Fallen folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:

Der Überfall auf den Edeka-Markt in Chemnitz am 18.12.1998, Fall 14 des Anklagesatzes, der bandenmäßig und unter Verwendung einer Waffe begangen wurde, und bei dem mehrfach mit Tötungsabsicht aus Habgier und um eine andere Straftat zu verdecken, [auf den Zeugen F. K. geschossen] und dieser so in die Gefahr des Todes gebracht wurde, stellt sich – soweit nicht verjährt – als schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Mord dar. Bei dem versuchten Mord handelte es sich für die Angeklagte Zschäpe – deren Anwesenheit am Tatort nicht nachweisbar war – um den ersten Versuch einer Straftat gegen das Leben, bei dem das Opfer zum Glück nicht verletzt wurde. Es erscheint deswegen ausnahmsweise angemessen, hier von einem minder schweren Fall auszugehen [meint wohl: die fakultative Strafmilderung für den Versuch zu gewähren]. [Es ist daher] vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, einer Strafe von 5 bis 15 Jahren auszugehen. Zu Gunsten der Angeklagten Zschäpe spricht, dass es sich um die erste schwere Tat im Untergrund handelte und sie zu jener Zeit nicht vorbestraft war. Zudem blieb das Opfer unverletzt und es sind nach der Tat fast 19 Jahre vergangen. Andererseits sind gleich zwei schwere Straftaten verwirklicht und es ist der damals relativ hohe Schaden von 30.000 DM eingetreten, sodass daher für diese Tat eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren tat- und schuldangemessen ist.

Die räuberischen Überfälle auf die Postfiliale in der Barbarossastraße 1999 und auf die Sparkassenfiliale am Nordplatz in Eisenach am 04.11.2011 – das sind die Fälle 14 und 27 der Anklage – waren rechtlich jeweils als schwere räuberische Erpressung zu bewerten. Nachdem ein minder schwerer Fall ausscheidet, wie geschildert, war vom Regelstrafrahmen auszugehen, der Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht. Bei der Postfiliale in der Barbarossastraße kommt hinzu, dass der Vermögenschaden relativ gering war, wenngleich es sich immerhin um das zweite Verbrechen in zehn Monaten handelte. Dem steht im Falle der Sparkasse in Eisenach der sehr hohe Schaden von 72.000 € entgegen, der sich deutlich strafschärfend auswirken muss. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheinen für den Postüberfall – Fall 14 der Anklage – 6 Jahre Freiheitsstrafe, und für die Tat zum Nachteil der Sparkasse in Eisenach – Fall 27 – 8 Jahre Freiheitsstrafe erforderlich, aber auch ausreichend.

Zu den zehn räuberischen Überfällen auf die Postfilialen und Sparkassen zwischen dem 27.10.1999 und dem 07.09.2011 – das sind die Fälle 15-21 und 24-26 des Anklagesatzes. Die zehn räuberischen Überfälle in Chemnitz, Zwickau, Stralsund und Arnstadt waren jeweils als schwerer Raub gemäß § 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB zu würdigen. In vier Fällen – nämlich [den Fällen 16, 17, 20 und 25] – zusätzlich in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, § 255 StGB. Nachdem auch hier minder schwere Fälle wie dargelegt nicht in Betracht kommen, ist auch in all diesen Fällen die Strafe im [Regelstrafrahmen] 5 – 15 Jahre Freiheitsstrafe anzusiedeln. Dabei ist noch einmal auf Folgendes hinzuweisen: Die Häufigkeit der Delikte und ihre dichte Aufeinanderfolge mit einem zeitlichen Abstand von oft nur wenigen Tagen, Wochen oder Monaten offenbaren eine außergewöhnliche kriminelle Energie, die sich mit jeder Tat fortschreitend erheblich straferschwerend auswirken muss. Dies wird auch, wie bereits dargelegt, nicht dadurch relativiert, dass die Tatbegehung serienhaft wirkt. Nach Abwägung aller Umstände und mit Rücksicht auf die jeweilige Höhe des Vermögensschadens und eingedenk der Tatsache, dass mit dem Zusammentreffen von schwerem Raub und schwerer räuberischer Erpressung nicht nur ein, sondern gleichzeitig zwei qualifizierte Schwerverbrechen begangen und mehrere Merkmale des Qualifikationstatbestandes verwirklicht wurden, erscheinen als tat und schuldangemessen:

• Für den schweren Raub am 27.10.1999, Fall 15, mit einem sehr hohen Schaden von 62.800 DM: 7 Jahre Freiheitsstrafe.• Für die Verbrechen Raub und räuberische Erpressung am 30.11.2000, Fall 16, mit einem Schaden von immerhin 39.000 DM: 6 Jahre 7 Monate Freiheitsstrafe.• Für den Raub und die räuberische Erpressung am 05.07.2001, Fall 17 der Anklage, mit einem Schaden von 74.400 €: 8 Jahre Freiheitsstrafe. • Für den schweren Raub am 25.09.2002, Fall 18 der Anklage, mit einem Schaden von 48.600 €: 7 Jahre Freiheitsstrafe. • Für den schweren Raub am 23.09.2003, Fall 19, mit Blick auf den relativ geringen Schaden: 6 Jahre 8 Monate Freiheitsstrafe.• Für die Taten am 14. und 18.05.2004, Fälle 20 und 21, im Hinblick darauf, dass im Vergleich beider Fälle die Tat am 18.5. zwar nur der Tatbestand des schweren Raubes verwirklicht ist, aber der Schaden doppelt so hoch ist: jeweils 8 Jahre Freiheitsstrafe.• Für den schweren Raub am 07.11.2006, Fall 24 des Anklagesatzes, angesichts des hohen Schadens: 8 Jahre Freiheitsstrafe.• Für den schweren Raub und die schwere räuberische Erpressung, Fall 25 der Anklage, mit Blick insbesondere auf den sehr hohen Schaden von 170.000 €: 9 Jahre Freiheitsstrafe.• Für den schweren Raub am 07.09.2011, Fall 26, unter besonderer Berücksichtigung, dass der Schaden relativ gering war: 8 Jahre Freiheitsstrafe.
Für den versuchten schweren Raub am 22.11.2005 zum Nachteil der Sparkassenfiliale in der Sandstr. in Chemnitz – Fall 22 der Anklage – scheidet ein minder schwerer Fall auch bei zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes aus. Bei der Handgranate, die die unmittelbaren Täter Böhnhardt und Mundlos mitführten, handelte es sich zwar um eine Attrappe. Darüber hinaus waren die Täter aber mit einer Pumpgun schwer bewaffnet und damit hoch gefährlich. Damit ist auch hier nach § 250 Abs. 2 StGB von einem Strafrahmen von 5 – 15 Jahren auszugehen. Darüber hinaus war eine Herabsetzung des Regelstrafrahmens wegen Versuchs nicht vertretbar. Es handelte sich um den zehnten Raubüberfall in Folge, eineinhalb Jahre zuvor hatten sie die selbe Filiale überfallen und beträchtliche Beute gemacht. Diese wiederholte Tatbegehung am selben Tatort offenbart eine Kaltblütigkeit, die ihresgleichen sucht. Die Konzepthaftigkeit der räuberischen Verbrechen und ihr Zusammentreffen mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung müssen auch hier ins Gewicht fallen. Dass dieser zehnte schwere bewaffnete Raub im Versuchsstadium stecken geblieben ist, kann allenfalls zur Milderung der Strafe, aber nicht zur Herabsetzung des Strafrahmens auf Drei Viertel des Höchstmaßes führen. Es bleibt also beim Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren. Unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der Tatsache, dass die Angeklagte nicht selbst am Tatort war, die Tat auf Grund der schweren Bewaffnung im Ansatz hochgefährlich war, aber im Versuch steckengeblieben ist und kein materieller Schaden eingetreten ist, halte ich für den Raub am 22.11.2005 – Fall 22 – eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren für tat- und schuldangemessen.
Zum Überfall auf die Sparkasse in der Kosmonautenstraße in Zwickau am 05.10.2006, Fall 23 der Anklage. Diese Tat, bei der Uwe Böhnhardt allein war, verwirklicht die Tatbestände des versuchten schweren Raubes mit Todesfolge und des versuchten Mordes. Bei der Strafzumessung ist von der nach Strafandrohung schwersten Tat, dem versuchten Mord, auszugehen. Bei der Prüfung, ob anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe von dem milderen Strafrahmen auszugehen ist, scheinen mir folgende Gesichtspunkte von Bedeutung. Die Täter sind schon beim ersten Raub – auf den Edeka-Markt in Chemnitz – nicht vor einem versuchten Mord zurückgeschreckt. Bis zum 5.10.2006 hatten die Angeklagte Zschäpe und die verstorbenen Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos schon neun Menschen auf dem Gewissen, die sie kaltblütig ermordet haben, das letzte Opfer am 06.04.2006 war Halit Yozgat. Damit haben sie, und als die alles wissende, billigende, aus tiefer Überzeugung mit steuernde Tatgenossin eben auch die Angeklagte Zschäpe, deutlich genug gezeigt, dass ihnen Menschenleben bei der Verwirklichung ihrer Ziele, sei es wirtschaftlicher oder ideologischer Art, völlig gleichgültig sind. Hinzu kommt, dass die Tat mit einem weiteren Kaptalverbrechen zusammentrifft, nämlich Raub mit Todesfolge. Demgegenüber fällt es nicht in Gewicht, dass die Angeklagte Zschäpe nicht am Tatort war und dass sie sich über ihren Verteidiger erklärt hat. Die Gründe für das Versagen des Milderungsgrundes habe ich bereits vorgetragen. Erschwerend ist weiter, dass es sich um den elften Raubüberfall gehandelt hat, bei der der Täter eine Waffe dabeihatte. Unter Berücksichtigung aller Umstände vermag ich nicht dafür zu plädieren, in diesem Fall einen gemilderten Strafrahmen anzuwenden. Damit hat die Angeklagte Zschäpe als Mittäterin auch für die Tat am 05.10.2006 in der Sparkasse in Zwickau – Fall 23 des Anklagesatzes – eine lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt.

Zur Inbrandsetzung der Wohnung in der Frühlingsstraße am 04.11.2011 in Zwickau: Mit der Inbrandsetzung der Wohnung am 04.11.2011 in Zwickau hat die Angeklagte Zschäpe Verbrechen der besonders schweren Brandstiftung und der Herbeiführung einer besonders schweren Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit dreifach versuchtem Mord begangen.
Deshalb ist auch hier beim Strafrahmen zu entscheiden, ob hinsichtlich der im Versuchsstadium steckengebliebenen Mordtaten ausnahmsweise von einem herabgesetzten Strafrahmen ausgegangen werden kann. Einen zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Gesichtspunkt, hoher Senat, vermag ich allenfalls darin zu erkennen, dass sie nach weit fortgeschrittener Hauptverhandlung ihren Verteidiger eine geständige Einlassung verlesen ließ – dies allerdings nur insoweit, als sie es war, die das Haus in Brand setzte, wohlwissend allerdings, dass dies angesichts der klaren Faktenlage schlechterdings nicht mehr zu leugnen war. Sie hat zudem mit ihren Angaben die Schlussfolgerungen der Bundesanwaltschaft bestätigt, dass es sich bei der Brandstiftung um ein für den worst case zuvor verabredeter Szenario handelte, das mag ihr auch zu Gute gehalten werden. Dass sie versucht hat, die gebrechliche Nachbarin E. zu warnen, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. Im Übrigen hat die Angeklagte mit den weiter verlesenen Angaben letztlich nur erklärt, was sie zu der Tat geführt hat. Wirklich bereut hat sie diese aber nicht, davon ist auch unter Teil IV. ihres Schriftsatzes nichts zu finden. Ein solcher gewichtiger innerer Umstand kann ihr daher bei der Strafrahmenwahl nicht zu Gute gehalten werden.

Ganz entscheidend ins Gewicht fällt demgegenüber, dass die Angeklagte schon davor Menschenleben ihrem Willen opferte oder Menschenleben ihr gleichgültig waren, wenn sie ihren ideologischen oder wirtschaftlichen Interessen im Wege waren. Es spricht schon für sich, hoher Senat, dass sie ihre Katzen rettete, die alte Dame neben sich aber ihrem Schicksal überließ. Hinsichtlich aller Opfer sind drei Mordmerkmale erfüllt, Heimtücke, Verdeckungsabsicht und Einsatz gemeingefährlicher Mittel. Die besonders schwere Brandstiftung war auch keine überlebenswichtige Handlung. Denn wir wissen, dass diese Tat ein kalkuliertes Szenario war, um alle Spuren verschwinden zu lassen. Sie war der Schlusspunkt eines Lebensabschnitts der Angeklagten, dass sich durch Lügen, Gewalt und […] auszeichnete, ein höllisches Finale, mit dem diese Frau noch einmal zum Ausdruck brachte, was sie entgegen den Beteuerungen in den anwaltlich formulierten Schriftsätzen war: ein eiskalt kalkulierender Mensch, für den ein Menschenleben keine Rolle spielt, wenn es um die Durchsetzung ihres mörderischen Willens ging.

Für eine solche Konstellation, hoher Senat, ist die fakultative Strafmilderung beim versuchten Mord nicht gedacht. Sie kann zu Gunsten allenfalls beim versuchten Mord an den Handwerken Kaul und Portleroi in Betracht kommen, da keine konkrete Gefährdung bestand, denn die beiden befanden sich zur Tatzeit in Wirklichkeit nicht an ihrer Arbeitsstelle im gebrandschatzten Haus, was die Angeklagte aber nicht wusste. Keinesfalls aber kommt es für den versuchten Mord an Ch. E. in Betracht. Damit hat die Angeklagte Zschäpe auch mit der Inbrandsetzung am 04.11.2011 eine lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt.

Zur Gesamt-Freiheitsstrafe:

Aus diesen 14 zeitlichen Freiheitsstrafen von zwischen 6 und 9 Jahren und den 14 [betont] lebenslangen Freiheitsstrafen ist eine einheitliche Strafe zu bilden. Diese kann nach dem Gesetz, § 54 Abs 1 S. 1 StGB, nur eine lebenslange Freiheitsstrafe sein.

Ich hätte jetzt noch, Hoher Senat, 20 Minuten zu sprechen

Vorsitzender: Dann ist es sinnvoll, dazwischen eine Pause zu machen

Unterbrechung von 10:35 bis 10:55 Uhr. Weiter 10:59 Uhr.

BA Dr. Diemer:

Hoher Senat, ich war dabei stehengeblieben, dass ich dargelegt habe, dass die Angeklagte aus 14 zeitigen und 14 lebenslangen Freiheitsstrafen eine Gesamt-Freiheitsstrafe von lebenslang verwirkt hat. Ich komme nun zu der Frage der besonderen Schwere der Schuld.
Bei der Angeklagten Zschäpe ist darüber hinaus zu entscheiden, ob insgesamt die besondere Schwere der Schuld festzustellen ist. Das ist der Fall, wenn Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, auf Grund derer das Tatbild so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass die Aussetzung nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Sozialprognose unangemessen wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dabei die Schuld anhand aller Umstände bezüglich Persönlichkeit und der Tatumstände festzustellen, ob sie besonders schwer ist, BGH Großer Senat in BGHSt 40, 360, 370.

Zu dieser Gesamtwürdigung gehört es, alles zu beachten, was die Schuld in einem anderen Licht erscheinen lässt. So hat die Angeklagte Stellungnahmen ihrer Verteidiger verlesen lassen, wonach sie die moralische Schuld für die ideologisch motivierten Mordtaten übernehme und ihr die Opfer auch leid täten. Diesen Obersätzen entsprechen die weiteren Ausführungen in diesen Schriftsätzen aber nicht. So werden [die Raubtaten weniger bereut als erklärt] – wir haben es gehört, weil man Geld zum Leben brauchte und keine Arbeit annehmen konnte. Reue aber, vor allem über die Opfer ihrer ideologischen Verbohrtheit, oder eine innere Umkehr, die im Nachhinein für eine mildere Sicht ihres strafbaren Tuns wichtig gewesen wären, sind diesen Schriftsätzen nicht zu entnehmen.

Auch die von einigen Vertretern der Opfer dieser Taten zu Gunsten der Angeklagten thematisierten Mitverantwortung staatlicher Behörden lässt die Schuld der Angeklagten nicht in einem milderen Licht erscheinen, denn außer Theorien, Behauptungen und Spekulationen haben sich zu keinem Zeitpunkt tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche strafrechtlich relevante Verstrickung von Angehörigen staatlicher Behörden ergeben; von Angehörigen staatlicher Behörden ergeben. [Den zweiten Teil des Satzes wiederholt er in Betonung der Aussage.] Die Angeklagte trägt also ihre eigene Schuld; sie kann nichts auf andere schieben.
Auch unter Berücksichtigung der eingangs vorgetragenen besonderen Umstände des Strafverfahrens fehlen somit durchgreifende Gesichtspunkte für eine mildere Einschätzung der Schuld. Auf der anderen Seite hat die Angeklagte fast schon massenhaft Verbrechen gegen das Leben anderer Menschen begangen. Allein die ideologisch motivierten Anschläge summieren sich auf zehn vollendete Morde und 34 Fälle des versuchten Mordes; hinzu kommen 15 Raubüberfälle, die schwerbewaffnet durchgeführt wurden und in 2 Fällen ebenfalls mit versuchten Mord einhergingen.

Mit diesen Delikten sollte ihre Existenz im Untergrund so lange wie möglich ermöglicht werden. Diesen verbrecherischen Lebensabschnitt hat die Angeklagte am 4.11.2011 mit gemeingefährlichen Schwerverbrechen gegen Leib und Leben und Eigentum anderer Menschen ein Ende gesetzt. Zwar hat sie sich bis zu dieser letzten Tat möglicherweise nie ihre Finger selbst schmutzig gemacht; aber sie hat alles gewusst, alles mitgetragen und alles auf ihre Art mitgesteuert und mitgewirkt. Das haben wir im Einzelnen in den früheren Teilen des Schlussvortrages dargelegt.

Das Leben der Angeklagten definierte sich damit über 13 Jahre durch Terror, Raub und Mord – bei vollem Verstand und ungetrübtem Bewusstsein. Sie hat das Sicherheitsgefühl der Menschen in diesem Land schwer erschüttert und dem Staat schweren Schaden beigefügt. Blickt man jetzt noch auf das Paulchen Panther-Video, in dem die Täter ihre Opfer in zynischer Weise in einer Persiflage verspotten, und darauf, dass die Angeklagte dieses Video nach dem Inferno in der Frühlingsstraße an ihr ideologisch passend erscheinende Stellen verteilte, so offenbart sich in der Person der Angeklagten Zschäpe ein Abgrund an Menschen- und Staatsfeindlichkeit, der es unumgänglich macht, im Urteil die Schwere der Schuld festzustellen.

 

Zu den Nebenfolgen:

Mit der Verurteilung zur lebenslangen Freiheitsstrafe verliert sie von Rechts wegen für fünf Jahre die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und das Wahlrecht auszuüben. Ein gesonderter Ausspruch hierzu ist nicht erforderlich.
Zur Frage der Sicherungsverwahrung:

Die Angeklagte Zschäpe hat – das sind die formalen Voraussetzungen – vollendet und versucht 14 Morde begangen. Nimmt man allein die ideologisch motivierten Morde – auf die wird es ankommen –, so zählen für diese allein 12 einzelne lebenslange Freiheitsstrafen. Damit liegen die formalen Voraussetzungen der Sicherheitsverwahrung nach allen geltenden Fassungen des § 66 StGB vor.

Das gleiche gilt aber auch für deren materiellen Voraussetzungen. So hat der Sachverständige Prof. Dr. Saß ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht schon durch das langjährige strafbare Verhalten ein Hang zu gleichgelagerten Straftaten indiziert ist. Weiterhin hat der Sachverständige Prof Dr. Saß auf die Entwicklung der Angeklagten, die Entwicklung ihrer Delinquenz und ihrer Gewaltbereitschaft sowie auf die Art und Häufigkeit der schweren Delikte Anhaltspunkte für tief eingeschliffene Gewaltdelikte hingewiesen, die schon lange vor dem Untertauchen begonnen hat und durch die zunehmende Ausrichtung auf rechtsextremistisches Gedankengut zu einer allmählichen Hinwirkung zu gewalttätigen Verhaltensweisen führten. Er hat insbesondere auf die Herstellung des Progromly-Spieles verwiesen sowie auf den langen Zeitraum enger Gemeinschaft im Untergrund mit einer Vielzahl schwerer Delikte, die sich massiv gegen die Normen über das Zusammenleben verstoßen und [schwere Schäden verursachen] und sich über das natürliche Tötungshemmnis hinwegsetzen.

[Bezüglich des Vorliegens von] Hangkriterien ist Saß zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Hang im Sinne einer progredienten Entwicklung vorliegt, die auf dissoziales Verhalten und eine Identifikation mit einem kriminellen Lebensstil beruht. Zur Frage der Gefährlichkeit der Angeklagten hat der Sachverständige auch auf das verbale und nonverbale Verhalten der Angeklagten Zschäpe in der Hauptverhandlung konstatiert, dass sich bisher kaum Hinweise für eine grundlegende Änderung und Abwendung von inneren Einstellungen und Verhaltensdispositionen ergeben haben. Mangels gegenwärtiger Erkennbarkeit eines Wandels in der Persönlichkeit ist jedenfalls davon auszugehen, dass bei vergleichbarer persönlicher Konstellation in einem rechtsextremen und ausländerfeindlichen Umfeld das delinquente Verhalten fortgeführt werden kann und dadurch ein hohes Risiko für weitere delinquente Handlungen besteht. Dabei ist den Ausführungen des Sachverständigen eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei diesen Taten um ideologisch motivierte Gewaltverbrechen handelt.
[…] Das Gutachten des Sachverständigen ist überzeugend. Prof Dr. Saß ist ein international anerkannter forensischer Psychiater, der mit rund 1.000 Gutachten seit 1980 auch über eine lange Praxis in der Forensik verfügt. Zweifel an psychologischer, psychiatrischer und forensisch-psychiatrischer Sachkunde bestehen nicht und insoweit werden grundsätzlich auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. Faustmann keine Bedenken angemeldet. Das Gutachten von Prof. Dr. Saß enthält unbestritten in sich keine Widersprüche und geht vor allem auch von zutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus.

Die tatsächliche Grundlage hat er sich durch Präsenz an der Mehrzahl der Hauptverhandlungstage und Aktenstudium erarbeitet; über den in seiner Abwesenheit erörterten Stoff wurde er unterrichtet. Er erstattete sein Gutachten unter Berücksichtigung anerkannter Forschungsmittel, überlegene Forschungsmittel zu diesen Fragen sind nicht bekannt. Zweifel daran bestehen auch nicht unter Berücksichtigung der von der Verteidigung Zschäpe vorgebrachten methodenkritischen Bedenken des Prof. Dr. Faustmann. Insoweit nehme ich Bezug auf den in der Hauptverhandlung am 18.07.2017 verkündeten Beschluss des Senats, mit dem der Antrag der Angeklagten Zschäpe auf Einholung eines weiteren Gutachtens abgelehnt wurde. Den Gründen dieser Entscheidung schließe ich mich, auch unter Bezugnahme auf unsere Stellungnahme in der Hauptverhandlung vom 26.04. und 24.05.2017, an.

Soweit der Sachverständige auch auf den Brief an Herrn Schmiemann [gegen den Verwertungswiderspruch der Verteidiger Heer, Stahl und Sturm] abgestellt hat, ist auch dieser sowohl für sein Gutachten als auch für dessen Bewertung für die Urteilsfindung verwertbar. Dies haben wir an mehreren Stellen dargelegt; hierauf nehme ich ebenfalls Bezug.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände […] muss somit davon ausgegangen werden, dass bei der Angeklagten Zschäpe eine fest eingewurzelte Neigung zur Begehung von schweren Gewaltdelikten vorliegt, die auf charakterlichen Anlagen und früh begonnener und stets fortgesetzter Übung beruht, damit ein Hang zu ideologischen Gewaltverbrechen besteht, und die Angeklagte auf Grund dessen jedenfalls zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Zur weiteren Erörterung der Frage, ob Sicherheitsverwahrung angeordnet werden muss, ist zunächst zu überlegen, welches Recht anzuwenden ist.

Eine für diese Überlegungen maßgebliche Änderung erfolgte durch Gesetz vom 22.12.2010, Bundesgesetzblatt I, 2300, das am 1.1.2011 in Kraft getreten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2011 das Recht der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt und dies im Wesentlichen daraus hergeleitet, dass das Abstandsgebot zwischen Strafe und Sicherheitsverwahrung [nicht eingehalten sei], vgl. BVerfGE 128, 326, 387. Es hat also beanstandet, dass ein rechtlicher und fachlich ausreichend getrennter Vollzug von Strafe und Maßregel nicht stattfinde und gesetzlich auch nicht sachgemäß sichergestellt gewesen sei und dass deshalb das Recht der Sicherungsverwahrung als verfassungswidrig angesehen werden müsse.

Mit der sog. Weitergeltungsanordnung in diesem Urteil hat das BVerfG zugleich bestimmt, dass Sicherheitsverwahrung nach dem seit 1.1.2011 geltendem Gesetz nur dann angeordnet werden darf, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Ordnung im jeweiligen Lebensbereich unerlässlich ist. Daraus haben der 3. und 5. Senat des BGH gefolgert, dass für Anlasstaten, die nach 2011 begangen wurden, die Anordnung von Sicherheitsverwahrung bei gleichzeitiger Verhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe, zumal bei besonderer Schwere der Schuld, wegen ihrer nahezu identischen Voraussetzungen grundsätzlich unzulässig ist, weil die Sicherungsverwahrung aus diesem Grund de facto kaum zusätzlichen Sicherheitsgewinn bringe; so der 3. Strafsenat des BGH, Entscheidung vom 17.4.2014, 3 StR 355/13, und der 5. Strafsenat, Urteil vom 12.06.2013, 5 StR 129/13, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter Bezugnahme auf §§ 57, 57a und 67c i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Am 01.06.2013 ist das Gesetz vom 05.12.2012 (Bundesgesetzblatt I, 20425) in Kraft getreten, das die Vorschriften, die der Umsetzung des Abstandsgebotes dienen, [das ist insbesondere § 316 f Abs. 3 EGStGB,] auch in Altfällen für anwendbar erklärt hat, vergleiche BGH, Entscheidung vom 12.6.2013, 1 StR 48/13, BGH, Entscheidung vom 24.10.2013, 4 StR 124/13. Im Übrigen verstößt § 66 StGB auch nicht aus anderen als den im Urteil des BVerfG vom 04.05.2011 genannten Gründen gegen das Grundgesetz; das ergibt sich aus der Rechtsprechung des BVerfG.

Entscheidende Bedeutung kommt nun nach dem 01.06.2013 den Übergangsvorschriften im EGStGB zu. § 316 f Abs. 1 S. 2 EGStGB bestimmt, dass für alle Anlasstaten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.06.2013 begangen wurden, die bis dahin geltenden Vorschiften über die Sicherungsverwahrung gelten. Damit sind zunächst die gesetzlichen Vorschriften zur Neuordnung vom 22.12.2010 gemeint, die am 01.01.2011 in Kraft getreten sind. Dazu zählte der BGH auch weiterhin untrennbar die eben erläuterte Regelung aus dem Urteil vom 04.05.2011. All diese rechtlichen Vorgaben also, das Neuordnungsgesetz und die Weitergeltungsanordnung des BVerfG, gelten gemäß § 316 e Abs. 1 Satz 1 nur für Taten, die nach dem 31.12.2010 begangen wurden.

In allen anderen Fällen – so steht es in § 316 e Abs. 2 EGStGB –, in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht, mithin die Gesetze, die bis dahin anwendbar waren, sofern – und das ist § 316 e Abs. 2 StGB zu entnehmen – die neuen Regelungen nicht milder sind. Milder bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 66 StGB heraufgesetzt, also enger sind als früher. Im hier zu entscheidenden Fall sind die Anlasstaten für die Sicherungsverwahrung die ideologisch motivierten Anschläge, das habe ich vorhin dargelegt. Anlasstaten sind also die ideologisch motivierten Taten. Sie wurden in der Zeit von 2000 bis 2007 begangen, damit gelten für sie die Gesetze vor Dezember 2010. Dies hat zur Folge, dass auch die Weitergeltungsanordnung nicht zur Anwendung kommt, die ja wie gesagt eng und ausschließlich mit dem hier nicht mehr anwendbaren Recht von 2011 bis Juli 2013 einherging.

Die Entscheidung über die Sicherheitsverwahrung gegen die Angeklagte Zschäpe richtet sich nach alledem – und weil das Gesetz keine milderen Regeln kennt – nach § 66 Abs. 2 StGB in den Fassungen vom 13.11.1998, 2002 und 2003, das sind jeweils im Bundesgesetzblatt I die Seiten 3322, 3344 und 3307.

Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften habe ich bereits Ausführungen gemacht
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig.
Zur Behandlungsfähigkeit der Angeklagten in Maßregelvollzug hat der Sachverständige ausgeführt, dass ihre Intelligenz, Energie und auch vorhandene soziale Kompetenz [einen positiven Verhandlungsverlauf ermöglichen können], so dass trotz tiefer krimineller Prägung eine in der Sicherungsverwahrung durchgeführte Kriminaltherapie nicht aussichtslos ist. Dem schließe ich mich insbesondere im Hinblick auf die intellektuellen Fähigkeiten der Angeklagten Zschäpe an. Zudem ist festzustellen, dass Sicherheitsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe durchaus zusätzlichen Sicherheitsgewinn verspricht. Wird sie zur Bewährung ausgesetzt, tritt Führungsaufsicht ein; das kann eine Anleitung und Überwachung der Verurteilten besser gewährleisten als Bewährungsaufsicht, siehe insbesondere den § 66 g Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB, der auch für das frühere Recht gilt.

Zudem besteht nach § 66c StGB die Pflicht der Vollzugsbehörden, der Verurteilten schon während des Strafvollzuges bestimmte besondere therapeutische Angebote zu machen mit dem Ziel, die Vollstreckung der Sicherheitsverwahrung möglichst entbehrlich zu machen. Damit ist auch sichergestellt, dass die Erfolgsbemühungen schon im Strafvollzug verstärkt werden. Schließlich ist nach dem Bundesgerichtshof die Anordnung der Sicherheitsverwahrung neben einer Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe grundsätzlich zulässig, so schon der 4. Strafsenat des BGH, 4 StR 124/13, und zwar auch dann, wenn sie nicht nach § 66 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschrieben, sondern wie hier nach § 66 Abs. 2 StGB in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Dies hat der 5. Senat am 28.06.2017, 5 StR 8/17 ausdrücklich noch einmal ausgesprochen und in den Gründen auch auf die soeben angeführten Voraussetzungen für zusätzlichen Sicherheits- und Erfolgsgewinn ausgesprochen.

[Hier folgen Ausführungen dazu, dass für Taten, die wie bei Zschäpe bis 2007 (Mord Kiesewetter) begangen wurden, die strengen Maßstäbe des Verfassungsgerichtsurteils vom 04.05.2011 nicht gelten.]

Für die Ermessensausübung halte ich folgende Gesichtspunkte für maßgebend. Die Angeklagte Zschäpe ist nun 42 Jahre alt; es muss daher die Möglichkeit erwogen werden, dass ein besonders langer Strafvollzug, der mit besonderer Schwere der Schuld einherginge, zu einer Läuterung führt, die die hangbedingte Gefährlichkeit herabsetzt. Eine solche Annahme ist bei dieser Angeklagten allerdings derzeit noch rein theoretischer Natur, denn es sind bis heute überhaupt keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar, die es erlauben, eine solche Läuterung fundiert zu erkennen. Die Angeklagte hat nichts zu erkennen gegeben, das auf eine Abkehr von ihrem terroristischen Gedankengut hinweisen könnte. Sie hat sich im Gegenteil – wie auch der Sachverständige Saß ausgeführt hat – in Bezug auch auf die Opfer und die Folgen ihrer Schwerverbrechen eher empathielos gezeigt. Und auch von echter Reue – das habe ich vorhin dargelegt – war in ihren Einlassungen nichts zu finden.

Wie fest sie von ihren terroristischen Motiven überzeugt war und wie sehr sie zu ihnen stand und sie aus ihrer Sicht für notwendig hielt, hat sie auch noch nach dem Inferno in der Frühlingsstraße gezeigt. Anstatt dieses auch für sich als Schlussstrich zu nehmen, hat sie mit großem persönlichen Aufwand die DVDs verteilt, zudem gezielt an Einrichtungen, die dem Opferschema entsprechen. So gesehen spricht auch der Umstand, dass bis jetzt der terroristischen Vereinigung des NSU über 4 ½ Jahre nach dem Verbrechen in Heilbronn bis zu ihrem Untergang keine ideologischen Mordanschläge mehr nachzuweisen sind, nicht für Abkehr oder bessere Einsicht. Auch zwischen den Morden an Habil Kiliç am 29.08.2001 und an Mehmet Turgut am 25.02.2004 lagen knapp drei Jahre und es folgten dann noch fünf weitere Mordanschläge. Zieht man zusätzlich in Betracht, dass im Feld der Bekenner-DVD 14 Felder für die Opfer vorgesehen waren und die verteilte DVD mit „NSU I – Frühling“ betitelt ist, so liegt die Vorstellung nicht fern, dass die ideologisch motivierten Mordanschläge fortgeführt werden sollten und die Raubüberfälle auch.

Die in der rechtsextremen-rassistischen Szene magischen 14 words besagen „Wir müssen die Existenz unseres Volkes und die Zukunft für die weißen Kinder sichern“ – es braucht bei der Symbolik beim NSU nicht viel, um sich vorzustellen, dass diese Zahl 14 mit weiteren Morden vollends erfüllt werden sollte. Nach alldem muss ich davon ausgehen, dass der rechtsextremistische Terrorismus der Angeklagten Zschäpe noch nicht mit ihrer Verurteilung erledigt ist, und halte daher unter Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte die Anordnung von Sicherungsverwahrung derzeit [nicht für zulässig], sondern geradezu für unerlässlich, um sicherzustellen, dass für die Angeklagte Zschäpe ausreichend Zeit zur Läuterung bleibt, und um die Allgemeinheit und diesen Staat vor weiteren ideologischen Gewaltverbrechen dieser Frau zu schützen.

Zum Angeklagten Wohlleben:

Der Angeklagte Wohlleben ist wegen eines Verbrechens der Beihilfe zum neunfachen Mord zu bestrafen. Das sind die Fälle, in denen unschuldige Menschen heimtückisch mit der Ceska 83 hingerichtet wurden, weil sie ausländischer Herkunft waren. Die Strafe richtete sich nach der Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe in § 211 StGB. Da es sich aber nur um Beihilfe handelt, muss von Rechts wegen nach § 27 StGB in Verbindung mit 49 Abs. Nr. 1 StGB von einem Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren ausgegangen werden.

Zugunsten spricht die Untersuchungshaft. Dazu kommt die Trennung von Kindern und Ehefrau, dazu gehört auch ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Nachteil in seiner Person. Dies sind besondere Umstände, die über die üblichen Auswirkungen von Untersuchungshaft hinausgehen, die bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden müssen. Für ihn spricht, dass die Tat schon 17 Jahre her ist, der letzte Bundeszentralregisterauszug vom 12.07.2017 enthält keine Eintragungen mehr, so dass dem Angeklagten keine Vorstrafen zu Last gelegt werden müssen. Weitere wesentliche zu Gunsten von Ralf Wohlleben sprechende Gesichtspunkte – wie zum Beispiel ein Geständnis, Schuldeinsicht oder Reue – gibt es nicht.

Demgegenüber stellt sich das strafbare Verhalten nicht nur nach der gesetzlichen Strafandrohung als erhebliche Tat dar, sondern wiegt auch unter den konkreten Umständen schwer. Wenngleich seine Beihilfe nur aus einer Handlung [Beschaffung der Waffe und des Schalldämpfers] bestand und er nur mit bedingten Vorsatz handelte, fällt bei der Bewertung ins Gewicht, dass er bei den Morden, wie wir in den letzten Verhandlungstagen klargestellt haben, auch einen niedrigen Beweggrund aufwies und sich gleich zwei Mordmerkmale zurechnen lassen muss, und dass er auch aufgrund seines Tatbeitrags den Tod von immerhin neun Menschen auf dem Gewissen hat.

Wenn der Strafrahmen von 3 – 15 Jahren schon für die Beihilfe zum einfachen Mord gilt, [muss der Umstand, dass es hier um Beihilfe in neun Fällen geht], auch in der Strafe erschwerend zum Ausdruck kommen. Zu Lasten wirkt auch die mit seinem Beihilfebeitrag zu Tage getretene hohe kriminelle Energie. Sie kommt darin zum Ausdruck, dass bei Beschaffung der Waffe und des Schalldämpfers ein hoher konspirativer und immerhin auch strafbarer Aufwand eingesetzt wurde. Nicht zuletzt muss erschwerend berücksichtigt werden, dass er mit seiner Tat eine terroristische Vereinigung unterstützt hat. Dies kann jedoch nur eingeschränkt bewertet werden, weil beide Straftaten [meint: Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verstoß gegen das Waffengesetz] verjährt sind.

Auch generalpräventive Zwecke sind zu berücksichtigen: In Zeiten des Terrors, hoher Senat, in denen beliebig Menschen umgebracht werden, in denen rechts- und linksextreme Gewalt immer deutlichere Konturen annimmt, müssen deutliche Zeichen der Abschreckung von ideologischem Hass gesetzt werden. Das gilt umso mehr, wenn sich Ideologen zum Herren über Leben und Tod aufschwingen, und auch dann, wenn dies unterstützt wird.
Unter Berücksichtigung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen halte ich eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren für tat- und schuldangemessen. Dabei ist auch die geringe Härte berücksichtigt, die ihm dadurch entstanden ist, dass mit der Verurteilung des Amtsgerichts Gera vom 04.07.2007 wegen einer üblen Nachrede vom 05.07.2005 keine nachträgliche Gesamtstrafe mehr gebildet werden kann, weil diese Geldstrafe inzwischen verbüßt ist.

Ich käme nun zum Angeklagten Schultze: Das wären 15-20 Minuten, das haben wir ja noch, ne?
Der Angeklagte Schultze ist ebenfalls der Beihilfe zum Mord in denselben neun Fällen schuldig. Der Angeklagte Schultze beging die Straftat zwischen Anfang April und Mitte Mai 2000. Am 06.02.2000 war er 20 Jahre alt geworden und damit noch Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Zur Prüfung, ob die Tat nach allgemeinem Strafrecht oder Jugendstrafrecht zu ahnden ist, hat der Senat neben dem Bericht der Jugendgerichtshilfe den Sachverständigen Prof. Leygraf zu Rate gezogen. Dieser ist auf der Grundlage einer ausführlichen psychiatrischen Untersuchung des Angeklagten in der JVA Köln und beigezogener Unterlagen einer psychiatrischen Behandlung von Dr. Dannenberg aus Düsseldorf sowie von Unterlagen aus den Strafakten zum Ergebnis gelangt, dass eine genaue Feststellung des Reifezustands des Angeklagten Schultze auch angesichts der seitherigen deutlichen Persönlichkeitsreifung kaum mehr möglich ist, durchaus aber Gesichtspunkte vorliegen, die zu einem Reifungsdefizit zur Tatzeit sprechen, und insbesondere die bei seinem weiteren biographischen Verlauf eingesetzte Nachreifung darauf hinweist, dass bei ihm zur Tatzeit noch [erhebliches Reifungspotential] vorhanden war.

Die Ausführungen von Prof. Dr. Leygraf aus Duisburg sind in ihrem Aufbau verständlich und schlüssig, sie enthalten keine Widersprüche, sind logisch nachvollziehbar. Danach liegt beim Angeklagten Schultze keine affektive oder andere schwerwiegende psychische Erkrankung vor. Hinweis auf eine psychische Störung oder psychiatrische Erkrankung bestehen nicht.
Der Sachverständige hat zunächst ausgeschlossen, dass es sich bei der Beschaffung der Waffe um eine typische Jugendverfehlung gehandelt hat. Das ist nachvollziehbar und gilt umso mehr, da der Angeklagten mit der Beschaffung der Waffe auch den Schalldämpfer besorgt hat. Eine Jugendverfehlung liegt vor, wenn die Tat nach der Gesamtwürdigung aller Umstände [eher dem Bild von jugendlichem Leichtsinn, Unreife usw. entspricht]. Das ist hier auch angesichts dessen, dass die Tat sorgfältige Planung und Konspiration erforderte, nicht der Fall.

Bei der Frage, ob der Angeklagte nach dem damaligen Stand noch der Entwicklung eines Jugendlichen gleichstand, hat der Sachverständige die von Esser und Schmidt [entwickelten] Merkmale angewandt. Dabei hat er festgestellt, dass viele dieser Merkmale heute kaum noch valide seien, denn der A war bei der Exploration bereits 32 Jahre alt und objektive Hinweis auf sein Verhalten zur Tatzeit lagen nur sehr eingeschränkt vor. Deshalb musste die Beurteilung der Entwicklungsreife ganz wesentlich aufgrund seiner Angaben bei der jetzigen Exploration erfolgen.

Nach Einschätzung des Sachverständigen zeigen die politischen Aktivitäten des Angeklagten Schultze, insbesondere seine Führungsaufgaben in der NPD und bei der Vereinigung Junge Nationaldemokraten, sowie bei der Kontaktpflege zu Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe, und auch die Beschaffung der Waffe Ceska selbst eine durchaus altersgemäße Entwicklung an. Hingegen spreche die Einbindung in die rechtsextremistische Szene als Protest gegen die Eltern gegen eine altersgerechte Entwicklung. Eine wesentliche Bedeutung maß der Sachverständige einer damals noch sehr unsicheren sexuellen Identität des Angeklagten Schultze zu. Durch die deutlichen Entwicklungsverzögerungen in diesem Bereich sei er in seiner Reifung zu einem erwachsenen Menschen eingeschränkt gewesen, insgesamt beeinträchtiget gewesen, sodass seinerzeit noch ein größeres Entwicklungspotential vorhanden gewesen sei. Eben dies zeige sich deutlich auch im weiteren Weg, den das Leben des Angeklagten im Weiteren genommen hat, nämlich von der Verstrickung in die rechtsextremistische Szene über die Abwendung vom Rechtsextremismus bis zu seinem offenen Umgang mit seiner früheren rechtsextremistischen Tätigkeit, seinem offenen Umgang mit seiner Sexualität, vom Verdrängen seiner Homosexualität über ein offenes Bekenntnis dazu bis zu festen Beziehung mit Bindungsfähigkeit, und seiner Arbeitsentwicklung.

Die Jugendgerichtshilfe nahm für die Beurteilung auch die Vita des Angeklagten Schultze zu Grunde und kam zum Ergebnis, dass er bei Tatbegehung eher noch einem Jugendlichen gleichstand. Ob dies in dieser Eindeutigkeit gesagt werden kann, erscheint mir zweifelhaft, das vom Sachverständige Prof. Dr. Leygraf dargestellte mögliche Reifedefizit zur Tatzeit und die spätere Nachreifung, die auch eine Distanzierung zu seinem früheren Verhalten ausdrückt, sprechen aber dafür, dass im Angeklagten noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang nach der Rechtsprechung des BGH, siehe BGHSt 36, 37 vorhanden waren. Damit bestehen zumindest erhebliche Zweifel daran, dass der Angeklagte Schultze damals schon im Sinne des Gesetzes erwachsen war. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten gibt es nicht, lassen sich aber letzte Zweifel nicht überwinden, muss die Sanktion dem Jugendrecht entnommen werden, das ergibt sich aus BGHSt 37, 37, 40 [und einer weiteren BGH-Entscheidung].

Die Verhängung von Jugendstrafe ist hier wegen der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG unerlässlich. Schwere der Schuld in diesem Sinne ist vor allem dann zu bejahen, wenn einem Jugendlichen gleichstehende Heranwachsende Kapitalverbrechen begehen, siehe BGH, 4. Strafsenat, StV 1998, 332 mit weiteren Nachweisen. Im vorliegende Fall hat das Kapitalverbrechen sogar zum Tod von Menschen geführt. Damit führt mit Ergebnis kein Weg an der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld vorbei. Die spätere positive persönliche Entwicklung und sein nachträgliches Verhalten in diesem Verfahren mögen zwar zeigen, dass bei ihm keine schädlichen Neigungen vorliegen, ändern aber nichts an der Schwere der Schuld.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahre Jugendstrafe auszugehen. Die heutige Erhöhung des Strafrahmens auf 15 Jahre Jugendstrafe war damals nicht vorgesehen, so dass sie für diesen Angeklagten nicht gilt. Für die Bemessung der Jugendstrafe gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrahmens soweit, als sie Aufschluss bieten, welche Bedeutung und welchen Stellenwert der Gesetzgeber dem Rechtsgut einerseits und der Verschiebung des Strafrahmens andererseits beimisst. So darf auch bei Bemessung der Jugendstrafe nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Gesetzgeber bei Mord bei der Beihilfe [eine Milderung vorsieht und] die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe vorschreibt. Für den Angeklagten Schultze kommt hinzu, dass Gesetzgeber mit § 46b StGB die Voraussetzungen schaffen wollte, bei Hilfe zur Aufklärung unter bestimmten Voraussetzungen milder bestrafen zu können, was bei Erwachsenen eine Herabsetzung um ein Viertel, also auf maximal 11 Jahre und 3 Monate, bedeuten würde. Dieser gesetzliche Maßstab muss sich ganz entscheidend auch bei der Bemessung der Jugendstrafe auswirken.
Der Erziehungsgedanke hingegen ist bei der konkreten Zumessung ohne Bedeutung nach der BGH-Rechtsprechung. Danach kommt dem Erziehungsgedanken bei Heranwachsenden mit zunehmendem Alter, wenn überhaupt, sagt der BGH, nur noch geringe Bedeutung zu, wenn dieser bei der Verurteilung schon das 21. Lebensjahr vollendet hat, 3 StR 417/15, 3 StR 214/15. Der 1. Strafsenat neigt sogar dazu, in solchen Fällen erzieherische Gesichtspunkt bei Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld überhaupt nicht zu berücksichtigen, BGH 1 StR 178/13.
Der Angeklagte Schultze ist jetzt 37 Jahre alt. Ich sehe mit Blick auf seine Entwicklung in den letzten Jahren weder einen Erziehungsbedarf noch eine Erziehungsmöglichkeit, die bei Bemessung der Jugendstrafe strafmindernd oder -erhöhend zu berücksichtigen sein könnte. So lässt der 3. Senat die Frage ausdrücklich offen, ob die genannte Rechtsprechung nicht dahingehend weiterzuentwickeln ist, dass der Erziehungsgedanke in solchen Fällen überhaupt kein taugliches Zumessungskriterium mehr ist, s. BGH, Beschluss vom 08.03.2016, 3 StR 415/15. Hingegen ist es umso wichtiger und entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, bei der Zumessung der Jugendstrafe auch andere Strafzwecke bei schweren Straftaten, vor allem den Schuldausgleich und den Sühnegedanken, zu berücksichtigen, BGH 1 StR 178/13, StV 1994, 598, NStZ-RR 2016, 325, 326.

Vor diesem Hintergrund sind im wesentlichen folgende Gesichtspunkte von Gewicht:
Zu Lasten des Angeklagten geht der Umstand, dass er sich, wenngleich bedingt vorsätzlich, gleich zwei Mordmerkmale zurechnen lassen muss, nämlich die niedrigen Beweggründe des Ausländerhasses, die auch er hatte, und die Heimtücke, mit der er gerechnet hat. Zu seinen Lasten gehen auch die Folgen, zu denen seine Beihilfe geführt hat, nämlich Mord in neun Fällen. Zwar ist sein Handeln zu berücksichtigen – und da ist es beim Angeklagten Schultze eben nur zu einer Tathandlung gekommen – aber dennoch dürfen beim Gehilfen die schweren Folgen der Haupttat [nicht unberücksichtigt bleiben]. [Erschwerend kommt hinzu, dass Schultze] mit seiner Handlung als wichtiger Kontaktmann eine Terrorvereinigung unterstützt hat. Auch wenn dies verjährt ist, muss es mitberücksichtigt werden in der Strafzumessung.

Ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten muss allerdings seine Aufklärungshilfe und sein eigenes Schuldeingeständnis bewertet werden. So hat Carsten mit der geständigen Einlassung im Ermittlungsverfahren zur Aufklärung insgesamt und damit sowie insbesondere durch seine Angaben zum Schalldämpfer entscheidend zur Aufklärung des strafbaren Verhaltens von Ralf Wohlleben beigetragen. Ohne Carsten Schultze hätte die Anklage nicht wie geschehen erhoben werden können. Das haben wir in den vergangenen Verhandlungstagen deutlich herausgearbeitet. Zu Gunsten wiegen ferner die konkreten Umstände und die Dauer des Verfahrens, als auch, dass er, wegen seiner geständigen Angaben unter Zeugenschutz stehend, jahrelange mit allen negativen Folgen für seine Altersvorsorge keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte. Sein kooperatives Verhalten hat sich also wirtschaftlich erheblich negativ zu seinem Nachteil ausgewirkt.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände halte ich für den Angeklagten eine Jugendstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen.

Es ist dabei auch bedacht, dass bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts nach § 46b StGB sogar das Absehen von Strafe möglich ist, wenn eine Strafe von maximal 3 Jahren verwirkt ist. Ein Absehen von Strafe stünde allerdings ganz außer Verhältnis zur Schwere der Tat, der neun Menschen zum Opfer fielen. Auch muss bei der Wichtigkeit seines Aufklärungsbeitrags berücksichtigt werden, dass er versucht hat, darüber zu täuschen, dass er auch den Schalldämpfer bestellt hat. Das war bei der Verurteilung auch seiner Beteiligung als Beihilfe zum Mord ein ganz wes Gesichtspunkt, der ihm aber noch nachgewiesen werden musste. Auch aufgrund der Neigung zu Beschwichtigen und zum Bagatellisieren sehe ich Gründe für die Annahme, dass dem Angeklagten Schultze noch nicht ganz bewusst ist, welchem Unheil er den Weg bereitet und welches Ausmaß an persönlicher Schuld auch er auf sich geladen hat. Aus diesen Gründen halte ich den Vollzug der Jugendstrafe jedenfalls auch aus spezialpräventiven und, wenn Sie so wollen, erzieherischen Gründen für unerlässlich.

Ich will nicht ohne Weiteres darüber hinweggehen, dass sich zwischen dem Angeklagten Wohlleben und dem Angeklagten Schultze, also zwischen 12 Jahren Freiheitsstrafe und 3 Jahren Jugendstrafe, rein zahlenmäßig eine Schere öffnet. Das beruht darauf, dass beim Angeklagten Schultze der Strafrahmen auf 10 Jahre begrenzt war, beim Angeklagten Wohlleben war der Strafrahmen 3 – 15 Jahre. Zum anderen beruhen die Sanktionen der Jugendstrafe und der Freiheitsstrafe auf unterschiedlichen Erwägungen, was dazu führt, dass Freiheitsstrafe und Jugendstrafe eben nicht 1:1 miteinander verglichen werden können.  Vergleichbar ist auch nicht die Rolle, die die beiden bei der Beschaffung gespielt haben. Während sich Wohlleben als der Bestimmende darstellt, spielt Schultze eher eine untergeordnete, von Wohlleben abhängige Rolle. Hinzu kommt, und das erschient mir sehr wichtig, dass der Angeklagte Schultze sich schon sehr frühzeitig von der rechten Szene nicht nur entfernt, sondern mit ihr endgültig gebrochen hat. Er hat sein Umfeld, in dem er straffällig geworden ist, verlassen und auch räumlich weit entfernt davon ein anderes Leben aufgebaut, sich also auch lange [vor den justiziellen Folgen seiner Straftat] gewissermaßen selbst resozialisiert. Vor allem aber hat er, darauf lege ich Wert, durch seine frühzeitigen Angaben im Ermittlungsverfahren zur Aufklärung über sein eigenes Verhalten hinaus ganz entscheidend beigetragen, darauf lege ich besonderen Wert.  Die Anwendung von Jugendstrafrecht also, die tiefgreifende Änderung seines Lebens aus eigener Initiative und sein Beitrag zur Aufklärung der Tat über sein Verhalten hinaus sind es, die neben dem jugendstrafrechtlichen Aspekt [von Bedeutung sind] und den Unterschied in den Strafmaßen rechtfertigen.

Ich käme als nächstes zum Angeklagten Gerlach, würde eine Pause vorschlagen.
Unterbrechung von 11:47 bis 13:00 Uhr. Weiter 13:03 Uhr

BA Dr. Diemer:
Hoher Senat, nach den Gesichtspunkten für die Rechtsfolgenbemessung für die Angeklagten Wohlleben, Zschäpe und Schultze komm ich noch zur Strafzumessung beim Angeklagten Gerlach und Angeklagten Eminger. Es folgen dann noch am Schluss Ausführungen zu Einziehung und Verfall und dann kommt zusammengefasst unser Schlussantrag.

Zum Angeklagten Gerlach:

Er hat sich dreier tatmehrheitlich zusammentreffender Vergehen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung schuldig gemacht, indem er dem Mitglied des NSU Uwe Böhnhardt im Frühjahr 2004 einen auf seine eigenen Personalien ausgestellten Führerschein und eine ebensolche ADAC-Mitgliedskarte verschaffte, indem er der Angeklagten Zschäpe im Jahr 2006 die AOK-Karte einer anderen Person zur Benutzung besorgte, und indem er für Uwe Böhnhardt in der ersten Hälfte des Jahres 2011 eine mit seinen Personalien versehenen Reisepass beschaffte.

Der Angeklagte Gerlach war, wie in unserem Schlussvortrag bereits dargelegt, eine wichtige Bezugsperson der terroristischen Vereinigung in der Legalität und kann schon deshalb, aber auch im Hinblick auf seine mehrfachen Unterstützungshandlungen nicht als Mitläufer bezeichnet werden. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 129a Abs. 6 StGB kommt daher ohne die Einbeziehung eines vertypten Milderungsgrundes nicht in Betracht. Von wesentlicher Bedeutung und für den Angeklagten auch günstiger ist die Anwendung des 46b StGB auf den Regelstrafrahmen des § 129a Abs. 5 StGB.

Der Angeklagte hat zu einem recht frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren freiwillig entscheidende Beiträge zur Aufklärung von Herkunft und Beschaffung der Tatwaffe Ceska geliefert. Auch hat er nicht nur seinen Tatbeitrag, sondern auch das damit im Zusammenhang stehende Verhalten der Mitglieder des NSU, insbesondere der Angeklagten Zschäpe, in einer Weise geschildert, die teilweise durch die Angeklagten selbst, teilweise durch die objektiven Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen bestätigt worden ist. Holger Gerlach hat auch früh für den Tatnachweis wesentliche Erkenntnisse [zur Angeklagten Zschäpe] und zu deren ideologisch bedingter Gewaltbereitschaft geliefert. Hinsichtlich der Einzelheiten rufe ich die Ausführungen meiner Kollegen Greger und Weingarten in Erinnerung und nehme hierauf im Einzelnen Bezug. Ohne den Beitrag des Angeklagten Gerlach hätte die Anklage nach allem, was wir wissen, nicht so wie geschehen erhoben werden können. Obgleich seine Unterstützungshandlungen objektiv zu schlimmen Folgen führten, hat der Angeklagte doch wesentlich dazu beigetragen, schwerstes Unrecht aufzuklären, demgegenüber das konkret von ihm selbst begangene Unrecht als vergleichsweise gering zu bewerten ist. Diese Aufklärungshilfe vor Eröffnung des Hauptverfahrens kann ihre entscheidende Wirkung bei der Wahl der Strafrahmen nicht dadurch genommen werden, dass er in der Hauptverhandlung darüber hinaus keine Angaben zur Sache gemacht hat und für Fragen nicht zur Verfügung stand. Auch wenn damit ein ganz wesentlicher mildernder Gesichtspunkt für die weitere Strafzumessung entfällt, sind doch Voraussetzungen des 46b StGB erfüllt, unter denen der Strafrahmen des 129a Abs. 5 StGB von 6 Monaten bis 10 Jahren gemildert werden kann. Danach ist von einem Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten auszugehen.

Vor diesem Hintergrund spricht zu Gunsten des Angeklagten, dass er zumindest im Ermittlungsverfahren auch eigenes strafbares Verhalten eingeräumt hat. Auch sein Vorstrafenregister weist keine Eintragungen auf, strafmildernd muss für ihn auch die lange Dauer des Verfahrens wirken, insbesondere, soweit sie den Angeklagten gehindert hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für das Alter vorzusorgen.

Zu seinen Lasten geht, dass jede der drei Straftaten keine Unterstützung sogenannter mittlerer Art und Güte, sondern ein ganz wesentliche, über das durchschnittliche Maß hinausgehender Beitrag für das Fortbestehen der terroristischen Vereinigung war. So haben wir eingehend dargestellt, wie überaus wichtig der Führerschein war, den er auf seinen Namen ausgestellt hatte für die terroristische Vereinigung. Mit diesem Führerschein mietete der NSU bei geringstmöglichem Risiko bis auf 3 Ausnahmen alle seiner Fahrzeuge an. Damit hat der Angeklagte deren Aktionsradius und das Potential nicht nur einfach gefördert, sondern ganz erheblich erhöht. Zahlreiche räuberische Überfälle auf Banken und nicht weniger als sechs Morde [wurden mit Hilfe seines Führerscheins begangen].

Wenn auch dem Angeklagten nicht mit der gebotenen Sicherheit nachzuweisen ist, dass er auch diese Folgen in strafrechtlich relevanter Weise in seine Vorstellung aufgenommen hat und die Erfolge der Taten ihm nicht 1:1 zugerechnet werden dürfen, so dürfen diese objektiven Folgen seines Verhaltens bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben. Auch war die Unterstützung mit einem erheblichen Maß an krimineller Energie verbunden, immerhin war sie der bei Beschaffung des Führerscheins und des Reisepasses auch mit Urkundenfälschungen verbunden. Das fällt ins Gewicht, auch wenn die Strafverfolgung diesbezüglich verjährt ist.
Nach all dem erscheinen folgenden drei Strafen als angemessen:

• 3 Jahre für die Beschaffung des Führerscheins,

• 2 Jahre für die Beschaffung der AOK-Versichertenkarte,

• 2 Jahre 6 Monate für die Beschaffung des Reisepasses im Jahr 2011, wobei hier im Unterschied zum Führerschein 2004 zu berücksichtigen ist, dass die Folgen deutlich weniger schwerwiegend waren.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, insbesondere der inneren Haltung des Angeklagten, die zu seinem Aufklärungsbeitrag im Ermittlungsverfahren geführt hat, aber auch des schweren Unheils, dass die terroristische Vereinigung unter seiner Unterstützung angerichtete hat, erscheint unter Erhöhung der drei Jahre Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren erforderlich, aber auch ausreichend.

Bei einer Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe können die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, [für bestimmte Dauer] aberkannt werden, § 129a Abs. 8 StGB. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Einzelstrafen für die staatsgefährdenden Straftaten [mehrere Jahre betrugen], was letztlich zum Ausdruck bringt, in welch nicht unerheblichen Ausmaß er dem Staat und dem gesellschaftlichen System der Bundesrepublik Deutschland feindlich gegenübergestanden hat. Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint es geboten, dem Angeklagten noch für die Dauer von drei Jahren das Recht abzuerkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Zum Angeklagten Eminger:

Dem Angeklagten Eminger liegen drei Fälle der Beihilfe zu schweren Verbrechen oder versuchten Verbrechen und zwei Fälle der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zur Last. Allgemein mildernd wirkt sich für ihn in allen Fällen die lange Dauer des Verfahrens aus. Dabei zählt vor allem, dass ihm auf Grund der engen Terminierung (3 Tage die Woche) nur eingeschränkt zeitliche Möglichkeiten zur Verfügung standen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und des Unterhalts seiner Familie. Strafmildernd wirkt sich auch aus, dass der Angeklagte auf Grund seiner familiären Bindung zu Frau und zwei Kindern in gesteigertem Maße strafempfindlich ist. Außerdem sind vor den hier verhandelten Straftaten keine rechtskräftigen Vorverurteilungen bekannt, der Auszug auf dem Bundeszentralregister vom 07.09.2017 enthält keine Eintragungen.

Zum Anschlag Probsteigasse:

Für die Beihilfe zum versuchten Mord und zur Herbeiführung einer schweren Sprengstoffexplosion durch die Beschaffung eines Wohnmobils für den Anschlag auf das Geschäft der Familie M. erscheinen mir folgende Gesichtspunkte maßgeblich: Die Strafe für die Haupttat ist die lebenslange Strafe des Mordes nach 211 StGB […] zu entnehmen. Dem Angeklagten Eminger war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das zynische, menschenverachtende, rassistische Gesamtkonzept bekannt, das hinter einer solchen Tat, die er für möglich hielt und grundsätzlich billigte, und er teilte diese niederen Motive. Ihm waren auch die Merkmale der Gemeingefährlichkeit und Heimtücke bekannt. Damit hatte er mit drei Mordmerkmalen gerechnet und diese gegebenenfalls gebilligt. Ich halte es auch unter Berücksichtigung der mildernden Umstände für ausgeschlossen, die Strafe unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 2 StGB den milderen Versuchsstrafrahmen zu entnehmen, auch wenn nur ein bedingter Vorsatz nachgewiesen werden kann. Also ist es die Milderung für die Beihilfe, die zum Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren führt.

Zu Gunsten spricht dabei neben den eingangs genannten Tatsachen lediglich der Umstand, dass die Beihilfehandlung für sich genommen wenig kriminelle Energie erforderte, wenngleich sie eine außergewöhnlich wertvolle Voraussetzung für die Durchführung des Anschlags war, weil die Täter das Tatfahrzeug nur unter größerer Entdeckungsgefahr [anderweitig hätten selbst besorgen können]. Zugunsten wirkt sich auch aus, dass bei der Explosion des Sprengsatzes keine weiteren Personen verletzt wurden.

Zu Lasten des Angeklagten spricht zusätzlich, dass er Beihilfe nicht nur zu einem, sondern zu zwei Gewaltdelikten geleistet hat, nicht zuletzt, dass das Tatopfer M. M. schwerste Verletzungen an Körper und Seele erlitten hat.

Bei Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechen Gesichtspunkte halte ich für den Angeklagten für diese Beihilfe eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren für tat- und schuldangemessen.

Zum Raubüberfall am 2000 auf eine Postfiliale und am 23.09.2003 auf eine Sparkassenfiliale in Chemnitz:

Bei der Zumessung für die zwei Verbrechen der Beihilfe zum schweren Raub ist vorauszuschicken, dass sich die Haupttaten am 30.11.2000 – das ist die Postfiliale mit einem Schaden von 38.900 € – und am 23.9.203 in Chemnitz, Schaden 435 €, wie für die Angeklagte Zschäpe ausgeführt, nicht als minder schwere Fälle darstellen. Auch für den Angeklagten Eminger gilt, dass weder die Tat noch seine Beihilfe dazu von den gewöhnlich vorkommenden Fällen dieser Art in einer Weise positiv abweicht, dass ausnahmsweise nur mit der Anwendung eines minderen Strafrahmens eine angemessene Ahndung erfolgen kann. Auch er wusste, dass die räuberischen Überfälle, mit denen er rechnete und die er billigte, letztlich der funktionsfähigen Erhaltung der Tatverdächtigen im Untergrund dienten und dass diese Überfälle nicht nur gelegentlich durchgeführt wurden, sondern einem Gesamtkonzept entsprachen, wonach der Lebensunterhalt von vornherein grundsätzlich durch Raub und Erpressung bestritten werden sollte.

Der geminderte Strafrahmen kann auch nicht wegen des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 StGB begründet werden; immerhin erfüllten die strafbaren Haupttaten, womit auch der Angeklagte Eminger rechnete, mehrere Merkmale des schweren und besonders schweren Raubes, nämlich dass sie von Mitgliedern einer Bande begangen wurden, die scharfe Waffen bei sich führten und diese auch verwendeten. Damit war auch die hohe Gefährlichkeit von seinem bedingten Vorsatz umfasst. Damit ist die Milderung am regulären Maßstab des § 250 Abs. 2 StGB, der mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vorzunehmen, so dass die Strafe in einem Rahmen von 2 Jahren bis 11 Jahren und 3 Monaten zu finden ist.

Dabei spricht in beiden Fällen zugunsten, dass sein Tatbeitrag nicht allzu viel kriminelle Energie abverlangte, wenngleich er im Gesamtgeschehen insofern von herausragender Bedeutung war, als er nicht nur dem Transport zum Tatort diente, sondern auch zur Flucht, und zur Flucht besonders geeignet war. Und die Taten sind mit 14 und 17 Jahren relativ lange her und der Sachen beim Raub am 23.09.2003 mit einem Schaden von 435 € relativ gering. Allerdings war diese Tat nur drei Jahre nach einer einschlägigen Vorstrafe begangenen und es handelte sich insgesamt um die dritte strafbare Unterstützungshandlung zu Gunsten der mörderischen Haupttäter.

Straferschwerend für den 30.11.2000 wirkt, dass ein Schaden von knapp 39.000 DM als hoch zu bewerten ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände wie der Tatsache, dass der Auszug aus dem Bundeszentralregister keine Eintragung hat, aber auch der Tatsache, dass der Angeklagte eine terroristische Vereinigung unterstützt hat, was zwar verjährt, aber dennoch strafschärfend zu berücksichtigen ist, halte ich für die Beihilfe des Angeklagte Eminger zu den besonders schweren Raubtaten am 30.11.2000 und 23.09.2003 jeweils eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren für angemessen.

Zur Identitätsbeschaffung 2007 für die Angeklagte Zschäpe und zur Beschaffung von Bahncards 2009:

Für diese zwei angeklagten Fälle der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gilt jeweils ein Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren, das ergibt sich aus § 129a Abs. 5 StGB in der Fassung vom 22.12.2003. Die nach § 129a Abs. 6 StGB eingeräumte Strafmilderung gilt für Unterstützer, deren Bedeutung gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist. Das war bei dem Angeklagten Eminger nicht der Fall. Die bekannten Unterstützungshandlungen waren vielmehr jede für sich für die Tarnung des Trios und damit für Fortbestehen und Funktionieren der terroristischen Vereinigung NSU von ganz wesentlicher Bedeutung, was ihm auch bewusst war.

Der Angeklagte war schon vor seinem Unterstützungsbeitrag nicht bloß eine jederzeit ersetzbare Randfigur, im Gegenteil: auf ihn war unbedingter Verlass und zwar in einer Art, die das verbrecherische Potential eines durchschnittlichen Unterstützers, wie ihn der Gesetzgeber vor Augen gehabt haben mag, weit übersteigt. Er hat sich selbst im rechtsextremen und nationalsozialistischen eindeutigen politischen Umfeld bewegen. Wir haben nicht zuletzt unter Hinweis auf seinen im Oberkörper eintätowierten Rassismus [sic] „Die Jew Die“ gesehen, dass der Angeklagte Eminger den menschenverachtenden nationalsozialistischen Hintergrund der Vereinigung NSU nicht nur gebilligt, sondern mitgetragen hat. Er war ein verlässlicher Anker, ein Stein in der Brandung. Das wird deutlich sichtbar in seiner Unterstützungshandlung 2007 mit der Angeklagten Zschäpe bei der Polizei. Hier zeigt sich auch seine außergewöhnlich hohe kriminelle Energie. In dieser Situation war höchste Not am Mann, weil sie direkt zum Auffliegen des NSU hätte führen können. Besonnen und kaltblütig hat der Angeklagte Eminger das verhindert.

Was zählt, ist schließlich auch das Unheil, das die terroristische Vereinigung NSU über viele Menschen und diesen Staat gebracht hat. Das Gewicht der [Taten der unterstützten Vereinigung] darf nach der Rechtsprechung trotz Orientierung an der individuellen Schuld nicht unberücksichtigt bleiben.

Bedeutsame strafmildernde Umstände sind neben denen, die ich eingangs genannt habe, nur schwer auszumachen. Die beiden Unterstützungshandlungen der Besorgung der Bahncards 2009 und der Unterstützung der Angeklagten Zschäpe 2007 heben sich insoweit positiv von den drei vorangegangenen Beihilfetaten ab, als sie ein Kapitelverbrechen zumindest nicht unmittelbar vorbereiteten und so kein unmittelbarer Schaden am Leib, Leben und Vermögen entstand. Sie sind für sich gesehen mit 8 bis 10 Jahren relativ lange her. Ein Geständnis, eine Beteiligung an Aufklärung oder Reue sind nicht in Sicht, das darf dem Angeklagten nicht negativ angerechnet werden, kann aber auch nicht zu seinen Gunsten angerechnet werden.
Bei der Beschaffung der Bahncard im Jahr 2009 muss im Gegensatz zur Unterstützung 2007 positiv berücksichtigt werde, dass eine Nutzung der Bahncards zu einem Mord oder Bombenanschlag oder sonstigen Verbrechen des NSU nicht bekannt geworden ist und diese Handlung auch keinen vergleichbaren Aufwand an krimineller Energie erfordert hat.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände halte ich für die Unterstützung im Januar 2007 eine Freiheitsstrafe von 4 Jahre und für die Unterstützung im Mai 2009 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen.

Nach all dem ist durch eine angemessene Erhöhung der 8-jährigen Freiheitsstrafe für den Bombenanschlag in Köln unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine zeitige Gesamtstrafe zu bilden. Dabei muss gesehen werden, dass auch eine Gesamt-Freiheitsstrafe nach dem Willen des Gesetzgebers auf 15 Jahre begrenzt ist, dass das gesamte Strafverfahren jedenfalls wirtschaftlich betrachtet erhebliche Auswirkungen auf den Angeklagten bewirkt hat und dass er zum ersten Mal Freiheitsstrafe verbüßen wird.

Aus spezial- und generalpräventiven Gründen [ist aber eine spürbare Sanktion] angezeigt. Für den Angeklagten Eminger halte ich daher nach allem für und wider eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 12 Jahren für tat- und schuldangemessen.

Ein Wort zur Vergleichbarkeit der Bestrafungen des Angeklagten Eminger und des Angeklagten Wohlleben, für die wir jeweils eine 12-jährige Freiheitsstrafe für angezeigt halten. Der Angeklagte Wohlleben hat mit der Beschaffung der Mordwaffe Ceska an der Ermordung von 9 Menschen mitgewirkt. Seine Straftat wirkt, obwohl sie aus einer Handlung besteht, von den Folgen schwer. Dem Angeklagten Eminger können 5 Unterstützungshandlungen nachgewiesen werden, in einem Fall hat er, wenn auch bedingt vorsätzlich, an einem versuchten Mord mitgeholfen. Diese Unterstützung erstreckt sich auf die gesamte Zeit des Untertauchens. Sie war wesentlich und, wie im Gesamtplädoyer zum Angeklagten Eminger dargelegt, für das Gesamtfunktionieren des NSU unverzichtbar. Die Gesamtbeiträge des Angeklagten Eminger und des Angeklagten Wohlleben sind daher im Ergebnis vergleichbar.

Es folgen nun die Überlegungen zu Einziehungen von Tatprodukten und Tatmitteln:
Dazu gilt allgemein, dass im Sommer dieses Jahres eine neue Rechtslage eingetreten ist. Im Zuge der neuen Regelungen des Gesetzes ist seit dem 01.07.2017 der bisher gebräuchliche Terminus des Verfalls ersetzt worden durch die Terminologie Einziehung von Taterträgen. Gemäß § 316 h EGStGB gilt auch für Altfälle das neue Recht. […]

Bei den Einziehungsgegenständen bei Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe, […] an denen Eigentum begründet werden konnte, ist davon auszugehen, dass diese entweder der Angeklagten Zschäpe alleine gehören, wie es bei den von ihr benutzten Personaldokumenten der Fall ist, oder dass sie nunmehr im Miteigentum der Angeklagten Zschäpe und der Erben von Böhnhardt und Mundlos stehen. Insoweit kann allerdings ohne weiteres eine Einziehung des Miteigentumsanteils der Angeklagten Zschäpe erfolgen. Zur Information teile ich an dieser Stelle mit, dass die Erben von Böhnhardt und Mundlos nach unserer Kenntnis die Erbschaft ausgeschlagen haben, sodass eine Fiskalerbschaft in Betracht kommt.
Zur Einziehung von Tatprodukten und Tatmitteln:

Anders als die Einziehung von Erträgen, dem früheren Verfall, steht die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 ff StGB im Ermessen des Gerichts. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 74 f Abs. 1 StGB zu beachten. Bei den beantragten erheblichen Freiheitsstrafen muss Einziehung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Es erscheint angebracht, nur Gegenstände einzuziehen, bei denen Sicherheitsaspekte der Allgemeinheit das erfordern. Dies sind Waffen und Munition, der sichergestellte Koffer zum verdeckten Transport und Einsatz einer Maschinenpistole, auf Falschpersonalien ausgestellte oder zur Tarnung benutzte Dokumente, der Funkscanner sowie die Kommunikationsmittel und Computer. Von diesen Gegenständen geht im Fall der Rückgabe die Gefahr aus, dass sie erneut für Straftaten benutzt werden. Die sichergestellten Dienstwaffen Kiesewetters und Arnolds unterliegen nicht der Einziehung, weil hier der Eigentümer einwandfrei feststeht; sie bleiben in amtlicher Verwahrung und werden nach Abschluss des Verfahrens nach § 111n SPO an das Land Baden-Württemberg zurückgegeben.

Die Datenträger mit Bekennervideo sind als Schriften nach § 74d StGB einzuziehen. Hinsichtlich weiterer Gegenstände aus dem Hausrat der Mitglieder des NSU, die eingezogen werden könnten, ist zwar davon auszugehen, dass der gesamte zuletzt vorhandene Hausrat aus der Beute der Raubüberfälle finanziert wurde. Diese Beute unterliegt aber bereits der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Für eine zusätzliche Einziehung besteht damit kein unabweisbares Bedürfnis, soweit die Gegenstände für sich ungefährlich sind und sich nicht ohne Weiteres für die Begehung von Straftaten eignen.

Vergleichbares gilt für das Darlehen in Höhe von 3.000 DM, das der Angeklagte Gerlach dem NSU gegeben hat und das auch wieder zurückgezahlt worden ist. Dieses Darlehen stellt sich zwar als Tatmittel dar, weil es auch der Aufrechterhaltung des Lebens im Untergrund dient. Von der Einziehung eines entsprechenden Betrages von 1533 € kann jedoch meines Erachtens aus Verhältnismäßigkeitsgründen abgesehen werden.

Zur Einziehung von Taterträgen, dem früheren Verfall. Dies richtete sich nach dem § 73 ff StGB in der neuen Fassung vom 13.04.2017, die am 01.07.2017 in Kraft getreten ist. Nach diesen Vorschriften kommen in Betracht die Einziehung der Beute aus den Überfällen gegen die Angeklagte Zschäpe, die Einziehung der Bargelddepots bei den Angeklagten Wohlleben und Gerlach und die Einziehung des Bargeldes, das unter einem Bett des Angeklagten Eminger sichergestellt worden ist.

Bei der Einziehung von Taterträgen müssen Tatbeteiligte an der Entscheidung beteiligt werden, wenn das Verfahren nicht gegen diese geführt wird. Das gilt nach neuem Recht auch für die Erben, weil […] auch die Erben in Anspruch genommen werden können; deshalb müssen diese zwingend nach § 424 Abs. 1 S. 1 StPO informiert werden. Nach dem seit 1.7.2017 gleichfalls geltenden § 422 StPO kann das Verfahren über die Einziehung abgetrennt werden, wenn die Herbeiführung einer Entscheidung das Verfahren im Übrigen unangemessen verzögern oder erschweren würde. Das wäre bei den dargestellten notwendigen Beteiligungsverfahren der Fall und mit dem Beschleunigungsgrundsatz nicht mehr vereinbart. Es erscheint deshalb angezeigt, das Verfahren über die Einziehung von Taterträgen nach § 422 StPO abzutrennen.
An dieser Stelle rege ich an, die Angeklagten nach § 265 StPO darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 ff. StGB in Betracht kommt.

Nach all dem stelle ich den Schlussantrag:

Ich beantrage, gegen die Angeklagten das Urteil mit folgendem Inhalt zu sprechen:

Die Angeklagte Zschäpe ist schuldig des Mordes in 10 Fällen, in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung, eines versuchten Mordes in 32 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 23 Fällen in Tateinheit mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion, eines weiteren versuchten Mordes, eines weiteren versuchten Mordes in Tateinheit mit Herbeiführung einer schweren Sprengstoffexplosion, eines versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge, zweier Fälle der besonders schweren räuberischen Erpressung, weiterer 10 Fälle des besonders schweren Raubes, in vier Fällen rechtlich zusammentreffend mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, sowie eines versuchten schweren Raubes; in allen Fällen rechtlich zusammentreffend mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, sowie eines weiteren Falles der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und einer besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführung einer besonders schweren Sprengstoffexplosion, in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und versuchtem Mord in 3 Fällen., strafbar nach den §§ 129 a, 211, 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3b, 251, 253, 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 306b Abs. 2 Nr. 2, 306 c, 308 Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

Die Angeklagten Wohlleben und Schultze der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes gem. §§ 211, 27 StGB.

Der Angeklagte Gerlach ist schuldig der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen gem. § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 53 StGB in der bis zum 29.07.2016 gültigen Fassung.

Der Angeklagte Eminger ist schuldig der Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, der Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung, der Beihilfe zum besonders schweren Raub, sowie der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, §§ 129 a Abs. 6, 211 Abs. 2, § 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 253, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

Es werden deshalb verurteilt:

Die Angeklagte Zschäpe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe; die Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Der Angeklagte Wohlleben zu 12 Jahren Freiheitsstrafe.

Der Angeklagte Schultze zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren.

Der Angeklagte Gerlach zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Waffen zu langen, wird ihm für die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Der Angeklagte Eminger zu einer Gesamtstrafe von 12 Jahren.

Die sichergestellten Waffen und Munition, die auf Falschpersonalien ausgestellten und sonstigen [Aliaspapiere], sowie der Miteigentumsanteil an den sichergestellten Waffen, an den sichergestellten Datenträgern mit dem Bekennervideo, sowie den sonstigen Datenträgern, Computern und Mobiltelefonen sowie an den sonstigen sichergestellten elektronischen Ausrüstung des NSU werden jeweils nach Maßgabe der in Anschluss an den Schlussvortrag übersandten Liste eingezogen gemäß §§ 74 Abs. 1 und 2, 74d Abs. 1 und 2 StGB in der Fassung von 13.09.1998. […]

Ich beantrage weiter, bei den Angeklagten Zschäpe und Wohlleben die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen und das Verfahren über die Einziehung von Taterträgen gemäß § 422 StPO abzutrennen.

Schließlich beantrage ich, gegen den Angeklagten Eminger Haftbefehl zu erlassen und diesen Angeklagten in Untersuchungshaft zu bringen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung besteht – wie wir in den letzten Tagen eingehend dargelegt haben – der dringende Verdacht, dass der Angeklagte Eminger die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat. Mit der Beihilfe zum versuchten Mord und der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion bestehen gesetzliche Haftgründe nach § 112 Abs. 3 StPO. Es ist anzunehmen, dass das weitere Verfahren gegen diesen Angeklagten auf das Höchste gefährdet ist, wenn er nicht in Untersuchungshaft genommen wird. Zwar war er an allen Hauptverhandlungstagen in den letzten vier Jahren pünktlich anwesend; jedoch wurde er heute erstmals mit der sehr hohen Freiheitsstrafe als Folge seiner Taten konfrontiert. Dies lässt ernsthaft befürchten, dass er sich trotz einer durchaus vorhandenen familiären Bindung dem weiteren Verfahren durch Flucht entzieht. Der Erlass eines Haftbefehls auf Grundlage von 112 Abs. 3 StPO ist damit auch verhältnismäßig.
Hier würde ich noch die Liste der Einziehungsgegenstände übergeben. [überreicht Liste dem Vors.]

An dieser Stelle war das Plädoyer des Bundesanwalts beendet. Es folgten längere Debatten über das weitere Vorgehen bezüglich des gegen den Angeklagten Eminger beantragten Haftbefehls.