Die Aufklärung staatlicher Mitverantwortung kann nicht ausgeklammert werden.
Mehrere Nebenklagevertreter stellen heute noch einmal das Thema staatlicher Mitverantwortung in den Mittelpunkt von Gegenvorstellungen und Beweisanträgen.
Der Senat hat in den letzten Ablehnungen von Beweisanträgen der Nebenklage deutlich gemacht, dass er nicht gewillt ist, die Frage aufzuklären, ob die Taten durch den Verfassungsschutz hätten verhindert werden können. Dabei sieht er diese Möglichkeit durchaus, hält sie dennoch für nicht aufklärenswert. Die thematischen Komplexe, die der Senat auf diese Art und Weise bisher aus der Beweisaufnahme herausgehalten hat, reichen von der Vernichtung der Akten im BfV bis zur Frage, ob der V-Mann Marschner Zschäpe und Mundlos beschäftigt hat oder er ein Fahrzeug zur Tatbegehung angemietet hat.
Dieses sehr enge Verständnis vom Umfang der Beweisaufnahme stellen die Gegenvorstellungen zu den Ablehnungen der Anträge in Frage und betonen das Interesse und den Anspruch der Nebenkläger gerade auf diese Aufklärung.
Zugleich soll mit diesen Gegenvorstellungen und Anträgen noch einmal in gebündelter Form auf die wichtigsten Umstände hingewiesen werden, die aus Sicht der Nebenklage Indizien für diese staatliche Mitverantwortung sind.
Letztes Beispiel für das Ausklammern des Themas, was der Verfassungsschutz vom NSU und seinen Taten wusste, war die Ablehnung des Antrages auf Ladung von Ralf Marschner. Marschner, der V-Mann Primus des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) in der rechten Szene in Sachsen, lebte jahrelang ebenso wie Zschäpe, Böhnhardt und Mundlos in der überschaubaren Stadt Zwickau, hatte nachgewiesenermaßen Kontakt zu deren engsten Vertrauten wie André und Susann Eminger und Zeugen berichten von ihm, dass Mundlos und Zschäpe für ihn gearbeitet oder sich jedenfalls häufig in seinen Firmen aufgehalten haben. All dies hielt der Senat in seiner Ablehnung des Antrags, den Zeugen in der Hauptverhandlung in München zu vernehmen, für bedeutungslos (https://www.nsu-nebenklage.de/blog/2016/06/02/02-06-2016/000-final-vs-gegenvorstellung-marschner-antragsusaneminger/). Das Gericht ging sogar so weit, eine etwaige Beihilfehandlung durch Anmietung eines Fahrzeugs, das bei der Begehung eines Mordes benutzt worden sein könnte, für irrelevant für den Prozess zu erklären. Auch der Annahme der Nebenklage, dass Kenntnisse des V-Manns Marschner an den Verfassungsschutz gelangt sein müssen und daher eine Festnahme in Zwickau möglich gewesen wäre, begegnete das Gericht mit der konstruierten Überlegung, dass dies belanglos sei, weil sich die Drei selbst bei einer polizeitaktisch geplanten Festnahme durch Flucht – quasi durch einen gedachten Sprung aus dem Fenster – hätten entziehen können.
In der zweiten Gegenvorstellung geht es um die in der „Operation Konfetti“ durch den BfV-Beamten mit dem Tarnnamen „Lingen“ unmittelbar nach Selbstenttarnung des NSU am 11. November 2011 geschredderten Akten. Sie wurden vom BfV in zwei verschiedenen Phasen rekonstruiert, woraufhin die Beiziehung des zwischenzeitlich vorhandenen Bestands am 3. August 2015 von der Nebenklage beantragt worden war (vgl. https://www.nsu-nebenklage.de/wp-content/uploads/2015/08/2015.08.03.-Beweisantrag.pdf). Die Vernichtung in einem nicht ordnungsgemäßen Verfahren indiziert klar die Relevanz für das Verfahren. Die Bundesanwaltschaft bestritt in der Verhandlung eine Erheblichkeit der Akten und das Gericht folgte ihr, obwohl weder BKA noch GBA nach 2012 rekonstruierte Akten überhaupt gesichtet haben.
Die dritte Gegenvorstellung richtet sich dagegen, dass das Gericht auch die Beziehung der Akten zum V-Mann Carsten Szczepanski mit dem Decknamen „Piato“ nicht für nötig erachtet, die beim Verfassungsschutz Brandenburg unter Verschluss gehalten werden (https://www.nsu-nebenklage.de/wp-content/uploads/2016/10/000.FINAL_.VS_.Gegenvorstellung_Aktenbeiziehung_Szczepanski.pdf). Für die Nebenklage liegt es nach allem bisher Bekannten auf der Hand, dass die Verfassungsschutzbehörden schon früh viel mehr und viel tiefer greifende Erkenntnisse nicht nur zum Aufenthalt der „Untergetauchten“, sondern auch zur Gefährlichkeit von deren Aktivitäten hatten. Die bekannt gewordenen Erkenntnisse und Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden Thüringen, Brandenburg und Sachsen im Sommer 1998 und Herbst 1998 lassen keinen anderen Schluss zu, dass nicht nur durch Szczepanski die Unterbringung der Drei in Chemnitz und die Tatsache, dass sie sich Waffen beschaffen und Banküberfälle begehen, den Verfassungsschutzbehörden bekannt waren, sondern dass es weitergehende Operationen und Erkenntnisse gab, die bisher nicht bekannt sind. In der Gegenvorstellung heißt es dazu: Ziel der Verfassungsschutzbehörden war nicht die Festnahme der Drei, sondern es ging ihnen darum, die drei Untergetauchten und ihre Unterstützer zu überwachen, um Informationen über die Organisation von Neonazis im Untergrund und die angewandte Art und Weise der Waffen- und Geldbeschaffung zu erhalten. Durch diese Überwachung wurden auch konkrete Informationen über die Gründung einer terroristischen Vereinigung durch mindestens die drei Untergetauchten bekannt, eine Weitergabe des Wissens und Festnahme der Drei lag jedoch weiterhin nicht im Interesse der Verfassungsschutzbehörden, weshalb die notwendigen Schritte dazu unterblieben.
Dass auch die Strafverfolgungsbehörden bei der Fahndung nach den „Untergetauchten“ nicht alle Erkenntnisse umsetzten, wird in der vierten Gegenvorstellung des heutigen Tages nachgezeichnet. Die Gegenvorstellung richtet sich gegen die Ablehnung der Beiziehung von Unterlagen aus einer Telekommunikationsüberwachung des thüringischen LKA. In der Gegenvorstellung wird angemahnt, dass das Gericht die Möglichkeit einer Festnahme durch die Zielfahndung berücksichtigen muss, die sich aufgrund abgehörter Kommunikation zum Umzug der „Untergetauchten“ innerhalb von Chemnitz eröffnete, der die Fahndung zur alten und zur neuen Wohnung hätte führen müssen. Auch diese Erkenntnisse lagen dem Verfassungsschutz vor.
Die Nebenklage erwartet, dass der Senat nach den heutigen Stellungnahmen seine ablehnende Haltung, was die Aufklärung der staatlichen Mitverantwortung angeht, überdenkt. Indem das Gericht den grundsätzlichen Standpunkt einnahm, dass es nicht seine Aufgabe ist, die Verstrickung des Verfassungsschutzes aufzuklären, folgte das OLG damit nun der Linie, die die Bundesanwaltschaft von Beginn der Ermittlungen an verfolgt hat, den Verfassungsschutz unangetastet zu lassen.
Für die Nebenkläger war es eine große Enttäuschung, dass das Gericht die Aufklärung in diesen Punkten nicht betreiben will. Ein Urteil, das die Mitverantwortung des Staates für das unbehelligte Leben von Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt seit dem „Untertauchen“ im Jahr 1998 und damit die Ermöglichung der Taten des NSU ausklammert, hieße für die Nebenkläger, dass eine die wichtigsten Fragen, die sie bis heute beschäftigt, ungeklärt bleibt.