02.06.2016

Nebenklage fordert Aufklärung ein – Widerspruch gegen die Ablehnung von Beweisanträgen „um jeden Preis“

Der heutige Verhandlungstag war im Wesentlichen geprägt durch Gegenvorstellungen der Nebenklage gegen die Ablehnung zentraler Beweisanträge durch das Gericht in den letzten Monaten.

Zunächst wurden zwei Polizeibeamte zur finanziellen Situation Wohllebens und zu einer weiteren Aussage des Angeklagten Schultze bei der Polizei gehört, wesentlich Neues für das Verfahren ergab ihre Aussage nicht.

Danach erfolgten die umfangreichen Gegenvorstellungen der Nebenklage gegen die Ablehnung zentraler Beweisanträge. Dabei ging es um die Verlesung von SMS vom Telefonanschluss des Chemnitzer NSU-Unterstützers Thomas Starke, die abgelehnte Beiziehung der am 11. November 2011 beim Bundesamt für Verfassungsschutz vernichteten und später wieder rekonstruierten Akten (vgl. den Bericht vom 03.08.2015), die Vernehmung des Zwickauer V-Mannes Ralf Marschner (vgl. die Bericht vom 20.04.2016 und 11.05.2016) sowie um die abgelehnte Beiziehung von Akten zu dem ehemaligen V-Mann Szczepanski, der über die Pläne zur Bewaffnung des NSU durch Mitglieder der Chemnitzer Blood and Honour-Gruppe berichtet hatte (vgl. den Bericht vom 02.03.2016 zum letzten Auftritt seines V-Mann-Führers).

Gegenvorstellungen sind formlose Beschwerden gegen Beschlüsse des Gerichts, die eine Art strafprozessualen Protestcharakter haben. Mit den Gegenvorstellungen macht die Nebenklage deutlich, dass die umfassenden Ablehnungen von Beweisanträgen und der darin deutlich gewordene Kurs des Gerichts von den NebenklägerInnen als nicht akzeptable Aufkündigung des Aufklärungsversprechens empfunden wird.

Die Nebenklage wirft dem Gericht unter anderem die Begründung in einem Beschluss vor, etwaige Beihilfehandlungen des damaligen V-Mannes Marschner zu Morden des NSU müssten in diesem Prozess nicht aufgeklärt werden, weil sie nicht konkret in der Anklage erwähnt sind. Scharfe Kritik erfuhr auch die Argumentation, eine Verantwortung des Staates für Verbrechen des NSU dadurch, dass wichtige Chancen, Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe festzunehmen, nicht genutzt wurden, sei auch dann nicht nachzuweisen, wenn die Behörden eine Wohnung der drei Personen festgestellt hätten – denn die hätten ja immer noch eine Chance zur Flucht nutzen können. Die Nebenklage kritisiert die rechtliche Begründung der Beschlüsse, die zeigt, dass eine Ablehnung um jeden Preis gewollt ist.